VW-Skandal - Landgericht Osnabrück verurteilt VW und einen Händler

  • 2 Minuten Lesezeit

In einem von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren im VW-Abgasskandal vor dem Landgericht Osnabrück, 5 O 1198/16, hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 09.05.2017 sowohl einen Händler als auch die Volkswagen AG zur Rücknahme eines VW Golf verurteilt.

Mit Kaufvertrag vom 17.04.2013 er erwarb der Kläger von einem Händler einen VW Golf Variant 1,6 l TDI zu einem Kaufpreis von 17.370 €. Nachdem der Kläger im Jahre 2015 feststellte, dass sein Fahrzeug vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffen ist, wandte er sich an seine Rechtsanwälte von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und erklärte gegenüber dem Händler den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Volkswagen AG Schadensersatz in der Form der Rücknahme des Fahrzeugs. Nachdem sowohl der Händler als auch die Volkswagen AG dies außergerichtlich ablehnten, erhob der Kläger vor dem Landgericht Osnabrück Klage gegen den Händler und gegen die Volkswagen AG.

Mit Urteil vom 09.05.2017 wurde die Volkswagen AG zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt und verpflichtet, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzubezahlen. Das Landgericht Osnabrück begründet seine Klage damit, dass VW eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung gegenüber dem Kläger gemäß § 826 BGB begangen habe. Durch das Inverkehrbringen von Dieselmotoren mit einer manipulierten Motorsoftware habe VW eine schädigende Handlung begangen. Das Handeln von VW sei als sittenwidrig einzustufen, wodurch dem Kläger ein Vermögensschaden entstanden sei. Aus prozessualen Gründen sei zulasten der Volkswagen AG anzunehmen, dass die unternehmenswesentliche Entscheidung der Entwicklung und Installation der Manipulationssoftware vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls abgesegnet worden ist. Dies deshalb, weil VW in dem Prozess nicht hinreichend vorgetragen hat, wie es zu der Manipulation gekommen ist. Als Folge kann der Kläger von VW die Rücknahme des Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen.

Auch der Händler wurde durch dieses Urteil zur Rücknahme verpflichtet. Insbesondere teilt das Landgericht Osnabrück mit, dass ein Mangel des Fahrzeugs vorliegen würde. Eine Fristsetzung sei wegen Unzumutbarkeit nicht erforderlich und der Mangel sei auch nicht unerheblich. Auch gegenüber dem Händler kann der Kläger aus dem Kaufvertrag Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung verlangen und muss im Gegenzug das Fahrzeug zurückgeben.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der das Verfahren federführend führt und zwischenzeitlich mehr als 2.700 Klagen bundesweit eingereicht hat, teilt mit: „In den letzten Wochen kommt es massenhaft zu Urteilen gegenüber der Volkswagen AG und gegenüber Händlern. Die Gerichte urteilen immer verbraucherfreundlicher. Geschädigten ist zu raten, sich zur Wehr zu setzen und zwar so rechtzeitig, bevor Ende 2017 die ersten Ansprüche verjähren.“


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll

Beiträge zum Thema