Wann haben Unfallgeschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt?

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Diese Frage hat den Bundesgerichtshof in einem Fall beschäftigt, in dem ein 9 ½ Jahre alter VW-Golf mit einem Kilometerstand von 190.000 km verunfallt ist (BGH Urt.v.20.10.2009 Az VI ZR 53/09). Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten einer Markenwerkstatt zu ersetzen. Sie wollte nur den günstigeren Preis einer freien Werkstatt erstatten. Sie argumentierte damit, dass auch der Geschädigte verpflichtet sei, die Kosten gering zu halten und die Qualität der Reparatur bei dieser Werkstatt gleichwertig mit der einer Markenwerkstatt sei.

Der BGH hat grundsätzlich entschieden, wann die Kosten einer Markenwerkstatt durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen sind. Hierbei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass bei Pkws bis zu einem Alter von drei Jahren die höheren Kosten der Markenwerkstätten immer zu ersetzen sind. Es sei den Eigentümern neuwertiger Fahrzeuge nicht zumutbar, Reparaturmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, die später eventuell die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Herstellergarantien oder Kulanzleistungen gefährden können.

Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre, kann der Eigentümer mitunter nur die Reparaturkosten einer freien Werkstatt beanspruchen. Hierbei muss es sich um Kosten einer Werkstatt handeln, die dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist (in der näheren Umgebung, aber auch mit vergleichbarem Service) und Reparaturleistungen vergleichbar einer Markenwerkstatt erbringt.

Eine Ausnahme hiervon gilt wiederum für scheckheftgepflegte Fahrzeuge, die in der Vergangenheit ausschließlich durch eine Markenwerkstatt gewartet und repariert wurden. Hier kann der geschädigte Eigentümer wiederum die höheren Kosten der Markenwerkstatt ersetzt verlangen, gleichgültig welchen Alters.

Dies gilt sowohl für die tatsächliche Reparatur als auch für die fiktive Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis oder nach Kostenvoranschlag (der Markenwerkstatt ).

Praxistipp

Nehmen Sie den gängigen Verweis der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht ohne weitere Prüfung hin.

Prüfen Sie zunächst ihr Scheckheft. Ist Ihr Fahrzeug scheckheftgepflegt, müssen Sie keinesfalls Abzüge tolerieren. Notfalls nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch. Auch diese Kosten hat die gegnerische Versicherung zu ersetzen.

Prüfen Sie, ob es besondere Garantien für Ihr Fahrzeug gibt, die über drei Jahre hinausgehen, z.B. Antikorrosionsgarantien. Auch dann wird die gegnerische Versicherung nur schwerlich den ihr grundsätzlich obliegenden Beweis führen können, dass die angebotene günstigere Reparatur tatsächlich gleichwertig ist.

Ist ihr Fahrzeug bereits repariert, hat die gegnerische Versicherung die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.

Aus praktischer Erfahrung können wir nur raten, bei modernen Fahrzeugen auf Markenwerkstätten zurück zu greifen. Die Herstellervorgaben für Reparaturen sind für viele kleine freie Werkstätten insbesondere im Bereich des Karosseriebaus nur schwerlich zu erfüllen.

Bedenken sie, dass die von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt hinsichtlich ihres Stundenverrechnungssatzes in aller Regel „geknebelt" ist, von „frei" kann man bei diesen Werkstätten also nicht mehr sprechen. Nur so lassen sich die für die Versicherung günstigen Preise gestalten. Über die Qualität möge jeder für sich entscheiden.



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