Wann ist die Mitwirkung eines Verteidigers in einem Strafverfahren notwendig? Pflichtverteidigung?

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1. Was ist eine notwendige Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung?

Grundsätzlich steht es jeder Person frei, im Strafverfahren die Hilfe eines Rechtsanwaltes als Verteidiger in Anspruch zu nehmen oder auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes zu verzichten. § 140 StPO schreibt unter bestimmten Voraussetzungen vor, wann die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend erforderlich ist. In diesem Fall spricht man von einer „notwendigen Verteidigung“. Durch die notwendige Verteidigung soll insbesondere gewährleistet werden, dass ein Verteidiger die Einhaltung der Rechte des Beschuldigten überwacht. Sollte der Beschuldigte noch keinen Verteidiger haben, wird das Gericht ihm einen Verteidiger als Pflichtverteidiger bestellen. Die Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt auch gegen den Willen eines Beschuldigten.

2. Was ist ein Wahlverteidiger im Verhältnis zu einem Pflichtverteidiger?

Ein Rechtsanwalt tritt als Wahlverteidiger auf, wenn er z. B. durch Unterzeichnung einer Vollmacht von seinem Mandanten zivilrechtlich beauftragt worden ist. Bestellt das Gericht einer Person einen Anwalt, handelt der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger. Aber auch ein Wahlverteidiger kann zum Pflichtverteidiger werden, und zwar dann, wenn er im Falle einer notwendigen Verteidigung einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger stellt und das Gericht diesem Antrag stattgibt.

3. Unter welchen Voraussetzungen bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger?

Nach § 140 Abs. 1 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn

  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  • gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
  • der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
  • zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  • ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  • der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  • dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

4. Habe ich das Recht mir den Pflichtverteidiger auszusuchen?

Ja, Sie haben das Recht, nur wenn Sie die vom Gericht gesetzte Frist verstreichen lassen, wird das Gericht über Sie hinwegentschieden. Kontaktieren Sie mich deshalb schnellstmöglich.

5. Ist die Pflichtverteidigung bei jedem Einkommen möglich?

Die Pflichtverteidigung ist einkommensunabhängig. Wie oben ausgeführt, kommt es für das Bestehen der Pflichtverteidigung auf die Frage an, ob einer der Voraussetzungen des § 140 StPO gegeben ist, z.B. die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Rechtslage oder ob eine bestehende Bewährung gefährdet ist.

Fazit:

Wenn Sie

  • einen Pflichtverteidiger suchen,
  • vom Gericht unter Fristsetzung aufgefordert wurden, einen Verteidiger zu benennen,
  • unter Bewährung stehen und eine Anklage droht,
  • verhaftet wurden oder eine Verhaftung im Raum steht,
  • generell eine strafrechtliche Beratung wünschen,

rufen Sie mich unverzüglich an. Ich prüfe gerne für Sie, ob bei Ihnen die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung vorliegen. Vor allem stelle ich den Antrag auf eine Beiordnung als Pflichtverteidigerin.

Die Kosten der Pflichtverteidigung übernimmt die Staatskasse. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen diese später nachbezahlt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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