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Wann und wo ist Grillen erlaubt?

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Die Frage, ob und in welchem Umfang das Grillen im Sommer erlaubt ist, wird unterschiedlich beantwortet und ist höchst umstritten. So lange die Lärm- und Geruchsbelästigungen im Rahmen bleiben, können hiergegen keine Einwände erhoben werden. Erst dann, wenn die Nachbarn erheblich gestört oder sogar gefährdet werden, müssen gewisse Grenzen eingehalten oder das Grillen ganz unterlassen werden.

Da bei der Bewertung der Erheblichkeit ein weiter Ermessungsspielraum besteht, versuchen viele Gerichte, allgemein gültige Regeln zu bilden.

Auch bei Grillfeiern in einem angemieteten oder eigenen Garten kann es je nach Standort des Grills zu Qualm-, Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen kommen. Solche Beeinträchtigungen braucht der betroffene Nachbar nichts zu dulden, wenn er durch sie gestört wird oder der Rauch und der Geruch in seine eigenen Räume eindringen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Zusammenhang mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden, dass 5 Holzkohlenfeuer pro Sommer zumutbar sind, wenn der Grill am äußersten Ende des Gartens aufgebaut wurde. Das Landgericht München hat dagegen keine wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft festgestellt, wenn zwischen Mai und August 16 Mal gegrillt wird, also rund 4 Grillvorgänge im Monat vorliegen.

In einem anderen Fall hat das OLG Düsseldorf sogar eine Ordnungswidrigkeit bejaht und das Grillen für unzulässig erklärt, nachdem der im Garten entstehende Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume eines unbeteiligten Nachbarn eindrang.

Kritischer ist das Grillen auf Terrassen und insbesondere auf Balkonen zu beurteilen. Teilweise wird es für zulässig gehalten, in der Zeit von April bis September 1 Mal monatlich auf dem Balkon oder der Terrasse zu grillen, wenn die übrigen Mitbewohner 48 Stunden vorher informiert werden. Hierbei hat es das LG Essen für gleichgültig angesehen, ob ein Holzkohlengrill oder ein Elektrogrill benutzt wird.

Das OLG Oldenburg stellt die Rücksichtnahme (in diesem Fall von Mietern untereinander) in den Vordergrund und ist der Auffassung, dass bei beengten räumlichen Verhältnissen ein Nachbar nach 22:00 Uhr Gerüche und Geräusche, die vom nächtlichen Grillen herrühren, regelmäßig nicht hinnehmen muss.

Überwiegend wird das Grillen auf dem Balkon aber zu unzulässige angesehen, teilweise mit Hinweis auf eine nicht auszuschließende Brandgefahr.

Allgemein gültige Regeln sind nicht zu erwarten. Bei Beschwerden und streitigen Auseinandersetzungen kommt es immer auf den Einzelfall an. Entscheiden sind immer das Ausmaß und die Dauer der Beeinträchtigung.

Rechtsanwalt Rudolf Dahmen

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwältin Petra Buschmann

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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