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Weitere Abmahnung der CBH Rechtsanwälte im Auftrage der FAST Fashion Brands GmbH

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Aktuell liegt uns eine Anfrage zu einer weiteren Abmahnung der CBH Rechtsanwälte im Auftrag der FAST Fashion Brands GmbH vor. Die Abmahnung datiert vom 05.05.2020.

Der Vorwurf lautet auch in dieser Abmahnung auf eine Rechtsverletzung der für die Fast Fashion Brands GmbH registrierten Wortmarke „MO“.

Bei der Bezeichnung „MO“ handelt es sich um eine eingetragene Marken, deren Verwendung zur Bewerbung von Bekleidungsstücken ohne Einwilligung der Fast Fashion Brands GmbH als Markenrechtsverletzung ausgelegt werden kann. Die Marke „MO“ ist sowohl als deutsche Wortmarke (Registernummer 39939194) als auch als internationale Marke (IR 994643) registriert.

Forderungen

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Abmahnkosten nach Gegenstandswert von 100.000€

Bewahren Sie die Ruhe!

Mittlerweile hat sich sogar der Bundesgerichtshof mit dieser Marke befasst (BGH, Urteil vom 11.04.2019 - I ZR 108/18). 

Der konkrete Einzelfall muss daher genau geprüft werden, ob die Bezeichnugn“MO“ auch markenmäßig, d.h. als Hinweis auf die Herkunft der Ware verwendet wurde.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Sie keine vorschnellen Aktivitäten unternehmen, sondern die Abmahnung durch einen Fachanwalt prüfen lassen.

Unterzeichnen Sie auf keinen Fall ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung!

Adressaten von Abmahnungen reagieren meist im Affekt falsch. In jedem Fall sollten Sie eine Abmahnung einem spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen. Auch sollten Sie nicht in Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei treten. Nehmen Sie vielmehr direkt Kontakt zu einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei auf. Im Idealfall beauftragen Sie einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, der als solcher auf das Markenrecht höchst spezialisiert ist.

Gerne können Sie uns die Abmahnung per E-Mail zu senden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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