Wenden auf Privatgrundstück

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Seit Jahren nutzen die Nachbarn die Einfahrt zum Grundstück am Ende der Sackgasse als Wendehammer – ungefragt. Durch den Garten laufen derweil Wanderer, weil GoogleMaps und diverse Freizeitapps hier einen Weg markiert haben, den es schon lange nicht mehr gibt, und in drei Meter Tiefe entsorgt ein Abwasserrohr wer weiß was zum nächsten Sammelschacht oder ins Nirgendwo. Rechtsanwältin Kerstin Dreyer aus Hamburg: „Ab und an fühlt sich der Grundstücksbesitzer nicht mehr als Herr im Haus!“ Die einen pochen auf angebliches Gewohnheitsrecht, andere wissen es nicht besser und die Hoheitsrechte von Stadt, Land oder Bund stehen scheinbar ohnehin über allem.


 Allerdings: Es gibt für jede Problemlage eine geeignete Lösung. So ist das Gewohnheitsrecht der Nachbarn schnell ausgeräumt, der Weg schnell gesperrt und im Umgang mit Behörden gibt es glücklicherweise ein funktionales Verwaltungsrecht. So sind z.B. die Leitungsrechte der Gemeinde kaum auszuschalten, anders sieht es aus, wenn Leitungen durch ein Grundstück führen, die unter Umständen nicht mal Teil des öffentlichen Kanalnetzes sind. Dies kann z.B. bei der Bebauung von Baulücken relevant werden, oder wenn Umstände wie z.B. eine Geruchsbelästigung auf illegales Rohrwerk oder sonstige „Altlasten“ hinweisen könnte.


Werden durch Grundstücksbesitzer Leitungsrechte von Ver- und Entsorgungsbetrieben verletzt, dann gibt es im besten Fall ein Bußgeld, im schlechtesten Fall aber die Kostenübernahme einer Baustelle oder sogar ein komplexes Verfahren mit strafrechtlicher Relevanz. Hier gilt es, Fristen zu beachten und gut vorbereitet, in die Auseinandersetzung zu gehen.


Wer sich nicht mehr als Herr seines eigenen Grundstücks fühlt oder Ärger mit öffentlichen Leitungen befürchtet, bzw. schon hat, der sollte unbedingt Rechtsrat einholen.


Rechtsanwältin Dreyer: „Unsere Empfehlung ist es, solche Dinge schnell und klar zu lösen, idealer Weise auf Basis klarer Vereinbarungen und möglichst umfassender Rechtskenntnis!“


Ein großer Teil der beschriebenen und weiterer Problemlagen ist im außergerichtlichen Verfahren zu regeln – die Reaktion auf einen Bußgeldbescheid oder Anordnungen der „Öffentlichen Hand“ sind juristisch komplexer und enden nicht selten in einem teuren und aufwendigen Klageverfahren, wenn im Vorfeld die nutzbaren Möglichkeiten nicht zum Tragen kommen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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