Wer übernimmt die Kosten im Straf- und Bußgeldverfahren?

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Die Kosten für die Verteidigung in einem Strafverfahren können schnell erheblichen Umfang erreichen. So liegen die Mittelgebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der schon im Vorverfahren tätig war und an einem Tag an einer Hauptverhandlung teilnimmt, bereits bei ungefähr 1000,- €. Im Bußgeldverfahren bei einem Bußgeld von über 60,- € liegen die Kosten bei ca. 800,- €. Hinzukommen können Auslagen für Zeugen, Sachverständigenkosten, Abwesenheitsgelder, Fahrkosten und Gerichtskosten sowie Kosten für den Rechtsanwalt eines Geschädigten.

Für den Fall, dass man selbst wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten eines Verfahrens aufzubringen, gibt es im Zivil-, Sozial- oder Verwaltungsrecht die Möglichkeit, Unterstützung vom Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erhalten. Dies gilt jedoch nicht für das Straf- und Bußgeldverfahren.

So muss grundsätzlich jeder Beschuldigte, unabhängig von seiner persönlichen finanziellen Situation, die Kosten des Verfahrens selbst tragen, sollte er nicht freigesprochen werden. Eine Ausnahme davon bildet nur das Instrument der Pflichtverteidigung, das in § 140 StPO geregelt ist.

Dort ist bestimmt, wann dem Angeklagten zwingend ein Verteidiger beigeordnet werden muss, um ein faires Verfahren zu garantieren. Dies gilt für sämtliche Verbrechensvorwürfe, also für Taten, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, wie z. B. Raub oder räuberischer Diebstahl. Weitere häufige Fälle sind solche, bei denen der Angeklagte in Untersuchungshaft sitzt oder ihm ein Berufsverbot droht. Ebenfalls besteht ein Anspruch aus Gründen der Waffengleichheit, falls dem Geschädigten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Auch wenn die Schwere der Tat oder die Sach- und Rechtslage schwierig ist, kann eine Pflichtverteidigung möglich sein. Eine Pflichtverteidigung im Bußgeldverfahren ist ebenfalls möglich, bildet jedoch die Ausnahme.

In den übrigen Fällen scheidet eine finanzielle Unterstützung durch den Staat regelmäßig aus. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben ist Deutschland jedoch verpflichtet worden, eine Prozesskostenhilfe in Zukunft auch für Beschuldigte und Angeklagte einzuführen.

Bis dahin scheint es zumindest sinnvoll, eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abzuschließen. Diese übernimmt für einen Großteil der Vorwürfe mit einem verkehrsrechtlichem Bezug (wie z. B. der Körperverletzung infolge eines Verkehrsunfalls; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Trunkenheit im Straßenverkehr, verkehrsrechtliche Bußgelder oder Führerscheinverfahren) die Kosten, soweit keine Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt. Es gibt mittlerweile auch spezielle Strafrechtsschutzversicherungen, die jedoch im Normalfall aufgrund des Leistungsangebots nur für größere Firmen interessant sein dürften.

Rechtsanwalt Alexander Leue


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