WICHTIGE Änderung im Sexualstrafrecht (Kinderpornografisches Material)

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Ein Grundproblem der letzten Jahre im Sexualstrafrecht soll behoben werden. Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischem Material anzupassen. Ursprünglich wurden diese Tatbestände am 1. Juli 2021 als Verbrechen eingestuft. Nun soll diese Änderung zurückgenommen werden, um den Behörden und Gerichten mehr Flexibilität im Umgang mit schwerwiegenden Fällen zu ermöglichen.
Die derzeitige Gesetzgebung hat in der Praxis zu Problemen geführt, da sie keine angemessenen Lösungen für verschiedene Situationen bietet. Zum Beispiel kann jemand, der kinderpornografisches Material weiterleitet, um Missstände aufzudecken, strafrechtlich belangt werden. Auch unbeabsichtigter Besitz solchen Materials, beispielsweise durch automatische Downloads, kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Die geplante Gesetzesänderung zielt darauf ab, solche Fälle besser zu berücksichtigen und den Behörden die Möglichkeit zu geben, Verfahren bei geringfügigen Verstößen einzustellen oder mit einem Strafbefehl zu beenden. Gleichzeitig bleiben schwere Straftaten wie die Herstellung von Darstellungen sexueller Gewalt an Kindern weiterhin mit harten Strafen belegt und können Freiheitsstrafen von bis zu fünfzehn Jahren nach sich ziehen.

Ein weiser Schritt, der unfaire Ergebnis verhindern soll. 

Siehe hier weshalb das aktuelle Gesetz problematisch ist und viele unfaire Urteile produziert: 

Kinderpornografische Inhalte und die gute Absicht (vsrechtsanwaelte.de)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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