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„Wie ein Schwerverbrecher“?

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Eine kurze Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr und schon ist es passiert: bei Rot über die Ampel oder ein Stopp-Schild überfahren! Bleibt es dabei oder kommt es zu einem Unfall mit lediglich Blechschaden, wird das Vergehen als Ordnungswidrigkeit geahndet und gegen den betroffenen Fahrer wird ein Bußgeld  verhängt. Ein Eintrag im Flensburger Zentralregister mit Punkt(en) und ggf. ein Fahrverbot von einem Monat bis drei Monaten ist die weitere Folge.

Anders dagegen sieht es aus, wenn bei dem Unfall jemand verletzt wird. Gegen den betroffenen Fahrer wird dann bei der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Der Vorwurf lautet auf fahrlässige Körperverletzung. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet der Staatsanwalt, ob Anklage erhoben wird. Die Anklage führt zu einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Hält das Gericht nach Beweisaufnahme den Vorwurf für begründet, ergeht gegen den Betroffenen ein Urteil. Neben einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe kann die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot angeordnet werden.

Der Strafverteidiger des betroffenen Fahrers wird jedoch versuchen, mit dem Staatsanwalt eine (vorläufige) Verfahrenseinstellung auszuhandeln. Er will erreichen, dass die Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall auf die Erhebung einer Anklage verzichtet und dem Betroffenen eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung anbietet. Damit sollen Personen, die bisher nicht aufgefallen sind, vor einem Strafurteil bewahrt werden. Zwei Voraussetzungen müssen vorliegen: der Tatvorwurf darf nicht schwerwiegend sein und die Auflagemuss geeignet sein „das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen". Erfahrungsgemäß lässt sich die Staatsanwaltschaft auf eine Einstellung gegen Auflage nicht ein, wenn der betroffene Fahrer bereits über ein stattliches Konto in der Verkehrssünderkartei verfügt.

Die Höhe des Betrages, der vom Betroffenen zu zahlen ist, richtet sich nah seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere nach seinem Nettoeinkommen. Eine Ratenzahlung bis zu sechs Monate kann von der Staatsanwaltschaft eingeräumt werden. Wird vollständig und fristgemäß gezahlt, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Es erfolgt dann kein Eintrag ins Strafregister (keine Vorstrafe!), es gibt keine Punkte in Flensburg und es wird weder ein Fahrverbot verhängt noch eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die Zustimmung des Betroffenen zu einer solchen Verfahrensweise kann nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.

Zivilrechtliche Ansprüche des verletzten Unfallgegners (Schadenersatz und Schmerzensgeld) werden in diesem Verfahren nicht berührt, sie können gesondert geltend gemacht werden.

Michael Rost

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Andreas Hammelstein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht


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