Wie oft muss man mahnen?

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Immer wieder begegnet man dem hartnäckigen Gerücht, man müsse 2mal (oder gar 3mal) mahnen, bevor eine Forderung gerichtlich geltend gemacht werden darf. Das ist nicht korrekt.

Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Leistung (insbesondere Zahlung) zwei Zeitpunkte: Fälligkeit und Verzug. 

Fälligkeit gem. § 271 BGB ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann - im Zweifel (also wenn es keine andere Vereinbarung gibt) sofort. Die Fälligkeit kann man vertraglich hinausschieben, das ist dann eine Stundung. Daher ist bei Formulierungen auf Rechnungen "zahlbar bis zum ..." durchaus Vorsicht geboten, da das als Stundung, also Herausschieben der Fälligkeit verstanden werden kann. Folge davon wäre, dass der Gläubiger vor Eintritt der Fälligkeit die Leistung noch gar nicht fordern darf.

Der zweite und für ein Inkasso maßgebliche Zeitpunkt ist der Verzug, § 286 BGB. Ab Eintritt des Verzuges schuldet der Schuldner nicht nur die Hauptforderung, sondern auch Verzugszinsen (§ 288 BGB - gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszins, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszins), Schadensersatz (insbesondere die Kosten der Durchsetzung der Forderung durch Inkassobüro, Anwalt oder Gericht) und gegebenenfalls eine Verzugspauschale (gegenüber Unternehmern) von 40 Euro.

Grundsätzlich kommt der Schuldner durch eine Mahnung in Verzug, die nach Fälligkeit erfolgen muss. Wenn also in der Rechnung vom 01.10. steht "Zahlung bis zum 01.11." und die Mahnung  wird am 30.10. ausgefertigt, ist sie wirkungslos. Eine Mahnung ist dabei jede bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung, sie muss weder als Mahnung bezeichnet sein noch "böse" formuliert werden. Sogar eine gereimte Mahnung wurde als wirksam anerkannt (LG Frankfurt a. M. NJW 1982, 650, wobei das Gericht sein Urteil selbst in Reimen abfasste - auf den Inhalt kommt es an, nicht auf die Form).

Daneben gibt es eine Anzahl von Fällen, in denen keine Mahnung für den Eintritt des Verzuges nötig ist. Die Wesentlichsten sind

  • für die Leistung ist eine Zeit im Vertrag bestimmt (Beispiel Mietvertrag: Mietzahlung immer zum 3. Werktage eines jeden Monats)
  • der Schuldner verweigert ernsthaft und endgültig die Leistung (eine Mahnung wäre also "bloße Förmelei")
  • bei Zahlungsansprüchen: 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (wobei gegenüber Verbrauchern darauf hingewiesen werden muss, § 286 Abs. 3 BGB).

Quintessenz: 

Um eine Forderung anwaltlich oder gerichtlich geltend machen zu können, ist höchstens eine Mahnung erforderlich, in vielen Fällen selbst die nicht. 



Foto(s): ©Adobe Stock/bernardbodo

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