Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung durch die Polizei?
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Wird die eigene Wohnung durchsuch, ist das ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte, denn es wird in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingegriffen. Als Strafverteidiger in München, ist es mir ein Anliegen darzustellen, wann eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt wird und wie man sich als Betroffener zu verhalten hat. Eine Wohnungsdurchsuchung ist ein einschneidendes Ereignis. Häufig findet eine Durchsuchung in den frühen Morgenstunden ab 6:00 Uhr statt. Denn dort sind die Betroffenen meistens vor Ort. Wird die Wohnung durchsucht, ist man meist überrascht und weiß nicht, wie man sich verhalten soll. Als Betroffener einer Durchsuchung hat man ein Recht bei der Durchsuchung anwesend zu sein, ist man jedoch abwesend, soll ein erwachsener Angehöriger oder etwa ein Nachbar der Durchsuchung beiwohnen (§ 106 StPO).
I. Wie verhalte ich mich bei einer Durchsuchung als Betroffener?
I. Leisten Sie keinen Widerstand
II. Lassen Sie sich den Dursuchungsbericht zeigen
III. Machen Sie Angaben zu ihren persönlichen Daten
IV. Versuchen Sie einen Anwalt zu kontaktieren
V. Unterschreiben Sie nichts und machen keine Angaben zum Vorwurf
V. Überprüfen Sie das Sicherstellungsprotokoll, wenn Gegenstände sichergestellt wurden
VI. Suchen Sie zumindest im Nachgang einen Anwalt auf
II. Welche verschiedenen Arten einer Durchsuchung gibt es?
Bei einer Durchsuchung ist zu Unterscheiden, ob es sich bei dem Betroffenen um den Beschuldigten handelt (§ 102 StPO) oder die Durchsuchung bei einem Dritten (§ 103 StPO) stattfindet.
1. Die Durchsuchung beim Beschuldigten (§ 102 StPO)
Die Durchsuchung beim Beschuldigten kann bei demjenigen erfolgen, der verdächtig ist, Täter oder Teilnehmer einer Straftat zu sein und hat zum Ziel diese Person und oder Beweismittel zu finden.
2. Die Durchsuchung bei Dritten (§ 103 StPO)
Handelt es sich bei der betroffenen Person nicht um einen Täter oder Teilnehmer, sondern um einen Dritten, genügt ein bloßer Verdacht nicht für eine Durchsuchung. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich schließen lässt, dass die gesuchte Person oder Beweismittel sich in den Räumen befinden.
III. Zu welcher Uhrzeit erfolgt eine Durchsuchung?
Eine Durchsuchung findet häufig früh am Morgen statt, da dann meistens die betroffene Person in der Wohnung anwesend ist. Zudem bestehen größere Hürden bei einer Durchsuchung zur Nachtzeit, die von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr, reicht (§ 104 StPO).
IV. Bedarf es eines richterlichen Beschlusses für eine Wohnungsdurchsuchung?
Für eine Hausdurchsuchung ist grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nötig. Jedoch darf bei Gefahr in Verzug, das heißt, wenn andernfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet wäre, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei die Durchsuchung selbst anordnen (§ 105 StPO). Gefahr im Verzug ist eng auszulegen und reine Vermutungen sind nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - 5 StR 165/23).
V. Was tun, wenn die Wohnung durchsucht worden ist?
Im Nachgang sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger aufsuchen, der prüft, ob die Durchsuchung rechtmäßig erfolgt ist. Es ist zu prüfen, ob gegen die Durchsuchung sowie die Sicherstellungsanordnung vorgegangen werden soll. Ggfs. können bei einer nicht rechtsmäßig stattgefundenen Durchsuchung auch Beweisverwertungsverbote entstehen.
Wenn bei Ihnen durchsucht worden ist, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren. Als Strafverteidiger in München werde ich das weitere Vorgehen prüfen. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin in meiner Kanzlei in München direkt am Stachus!
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