Zappelwiderstand – Was versteht man darunter und wo beginnt er?

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Im Rahmen polizeilicher Maßnahmen wie Festnahmen, Durchsuchungen oder Ingewahrsamnahmen kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Betroffene körperlich reagieren – sei es aus Reflex, Unverständnis oder Angst. In der strafrechtlichen Bewertung solcher Reaktionen ist häufig vom sogenannten Zappelwiderstand die Rede. 

Doch was genau bedeutet dieser Begriff, und wann überschreitet ein solcher Widerstand die Schwelle zur Strafbarkeit?


Der Begriff "Zappelwiderstand" ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern ein Begriff aus der Praxis, insbesondere aus der Rechtsprechung und polizeilichen Alltagssprache. Gemeint ist damit ein nicht gezielter, reflexartiger oder unkoordinierter körperlicher Widerstand gegen eine polizeiliche Maßnahme – etwa das unwillkürliche Sträuben, Zappeln, Winden oder Wegdrehen, ohne dass ein gezielter Angriff auf die eingesetzten Beamten erfolgt.
Im Zentrum der strafrechtlichen Bewertung steht dabei § 113 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Strafbar macht sich demnach, wer einem Amtsträger bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Doch nicht jede körperliche Bewegung erfüllt automatisch den Gewaltbegriff im Sinne dieser Vorschrift. Die Rechtsprechung differenziert hier genau.


Zappelwiderstand ist in der Regel dann nicht strafbar, wenn er nur in Form reflexartiger, unkoordinierter Bewegungen erfolgt, ohne dass dadurch ein erheblicher Kraftaufwand betrieben oder die Maßnahme konkret behindert wird. Entscheidend ist, ob der Widerstand darauf abzielt, die Maßnahme zu vereiteln oder zu erschweren. Auch psychologische Hemmnisse oder Panikreaktionen werden in die Bewertung einbezogen. Maßgeblich sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls, wie Intensität, Dauer und Zweck der Bewegung sowie die Situation insgesamt.
Ein Beispiel: Eine Person wird nach einer Verkehrskontrolle zur Durchsuchung aufgefordert. Sie reagiert mit hektischem Zappeln, weil sie Angst hat und die Situation nicht versteht. Wird sie jedoch nicht gezielt aggressiv und setzt keine Kraft ein, um sich der Maßnahme zu entziehen, liegt regelmäßig kein strafbarer Widerstand vor – sondern lediglich ein sogenannter Zappelwiderstand.
Kritisch wird es jedoch, wenn die Bewegungen gezielt eingesetzt werden, um eine polizeiliche Maßnahme zu verhindern oder zu erschweren, oder wenn durch die Bewegungen andere Personen gefährdet oder verletzt werden. Dann kann schnell der Bereich der Strafbarkeit erreicht sein.


Fazit: Nicht jede körperliche Regung gegenüber Polizeibeamten stellt automatisch Widerstand im strafrechtlichen Sinne dar. Gerade der sogenannte Zappelwiderstand ist ein Grenzfall, der sorgfältig juristisch bewertet werden muss. Für Betroffene ist es ratsam, sich frühzeitig verteidigen zu lassen und keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung zu tätigen.

Ulli H. Boldt

Fachanwalt für Strafrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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