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Der im italienischen Vorvertrag bei Immobilienkauf vereinbarte zu zahlende Betrag ist kein Akonto !
Der im italienischen Vorvertrag bei Immobilienkauf vereinbarte zu zahlende Betrag ist kein Akonto !
| 23.02.2024 von Rechtsanwältin/avvocato Dr. Ulrike Christine Walter
Normalerweise wird der Kauf einer Immobilie in Italien in zwei Schritten durchgeführt: Üblich ist es, vor Abschluss des eigentlichen Kaufvertrages (rogito), der bei einem Notar abgeschlossen wird, einen Vorvertrag (preliminare) …