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24.06.2017
von Rechtsanwalt Olaf Haußmann
BAG: 15.02.2017, 7 AZR 291/15 Aus der Befristungsabrede muss zur Wahrung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eindeutig und unmissverständlich die Einigung der Parteien darüber hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf oder …