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25.07.2016
von Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen - Augsburg / Starnberg
Der EuGH sagt: Es ist weiterhin zulässig, die Überführungskosten auf den Käufer abzuwälzen. Der Verkäufer darf sie aber nicht in einer Fußnote als Zusatzkosten verstecken, sondern muss sie in den Endpreis einrechnen. Der Europäische …