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Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Absatz 3 SGB II
Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Absatz 3 SGB II
| 02.10.2009 von Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise Partnerschaft
22 Absatz 3 SGB II regelt, dass Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Auch eine eventuell anfallende Sicherheitsleistung