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23.08.2012
von Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Der BGH vertritt eine vermittelnde, einzelfallbezogene Ansicht, bei der auf die jeweiligen Interessen Rücksicht zu nehmen ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Anzahl, Verhalten der Tiere und Zustand und Lage der Wohnung …