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25.02.2014
von Rechtsanwalt Dipl. RPfl. (FH) Ernst Scharr
Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen, in dem er Verfügungen zur Erbeinsetzung getroffen hat, gilt die sog. „gesetzliche Erbfolge". Nach dieser erben grundsätzlich die Verwandten nach dem Grad der Verwandtschaft, also Kinder, Eltern …