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08.05.2020
von Rechtsanwältin JUDr. Jana Markechová
Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Sinne des § 151a des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch idgF. (nachfolgend als „ BGB “ genannt) das Pfandrecht zur Sicherung einer Forderung und ihres Zubehörs dadurch dient, dass im …