Profil-Bild Rechtsanwalt Wilfried Stirm Dipl. Verw.wirt (FH)

Bewertungen von Wilfried Stirm Dipl. Verw.wirt (FH)

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Gesamtbewertung
4,3
7 Bewertungen
Hausverkauf am 08.08.2021 Sehr kompetent und zielgerichtet, verständlich und mandantenorientiert,
Hilfe bei Mietanpassung am 31.03.2021 Gute Vorbesprechung, schnelle Bearbeitung und Umsetzung des Problems. Sehr kompetent.
LBO BW am 31.05.2020 Positiv war für mich Sicherheit zu bekommen, dass der Nachbar eine Baugenehmigung benötigt und dass Abstandsflächen eingehalten werden müssen.
Finger weg , Dieser Rechtsanwalt hat nie Zeit !!!!! am 29.12.2019 Nach einem Beratungsgespräch wurde uns zugesagt dass der (kleine) Fall übernommen wird. Nix ist passiert. Weder Anrufe noch Emails mit Bitte um Kontaktaufnahme sind beantwortet worden. Von uns aus ist das Mandat dann gekündigt worden . Nach weiterem warten nach ca. einem viertel Jahr, kam dann ein Brief mit der laxiger Entschuldigung : " Ich bedaure, dass die Akte nicht unverzüglich bearbeitet werden konnte wegen des aktuellen Arbeitsanfalls".
Eigenbedarfskündigung einer Mieterin am 23.12.2019 Wir bedanken uns ganz herzlich für die Beratungen und Mühe von Herrn Stirm. Er ist jederzeit ansprechbar und gibt durch Kompetenz und Geduld Sicherheit. Das Mietverhältnis, das schon lange Zeit sehr schwierig war, konnte sogar früher einvernehmlich beendet werden.
Sollten wir wieder einen anwaltlichen Rat im Wohnungseigentungsrecht benötigen, würden wir uns jederzeit wieder an Herrn Stirm wenden.
Ärger mit Vermieter am 03.04.2018 Sehr kompetente und schnelle Rechtshilfe.
Wir können Herrn Stirm jederzeit bedenkenlos weiterempfehlen.
Kommentar des Rechtsanwalts: Vielen Dank für Ihre positive Bewertung meiner Tätigkeit, gerne stehe ich Ihnen weiterhin in Fällen rund ums Immobilienrecht zur Verfügung. Mit besten Grüßen aus Fellbach, Rechtsanwalt Wilfried Stirm, Ihr Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht.
Kündigung eines Mietverhältnisses am 17.02.2018 Sehr gute und kompetente Beratung. Der termingerechte Schriftwechsel der RA-Kanzlei mit Mietpartei führte zum vorgegebenen Termin zur Auflösung des Mietverhältnisses und damit verbundenen Wohnungsübergabe. Ohne RA-Schriftwechsel wäre es mit Sicherheit nicht zur terminierten Beendigung des Mietverhältnisses gekommen.
Kommentar des Rechtsanwalts: Vielen Dank für Ihre sehr freundliche und ausführliche Bewertung, gerne stehe ich Ihnen weiterhin in Fällen rund ums Immobilienrecht zur Verfügung. Mit besten Grüßen aus Fellbach, Rechtsanwalt Wilfried Stirm, Ihr Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht.

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