3.534 Anwälte für Beleidigung | Seite 148

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Profil-Bild Rechtsanwalt Florian Höldl
sehr gut
Rechtsanwalt Florian Höldl
Kanzlei am Roßmarkt, Roßmarkt 1, 97421 Schweinfurt 6925.7895900734 km
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verwaltungsrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Beleidigung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Florian Höldl gerne zur Verfügung
aus 138 Bewertungen Ohne Beanstandung (23.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Pernet
Rechtsanwalt Jürgen Pernet
Kanzlei Jürgen Pernet, Fürther Straße 98-100, 90429 Nürnberg 7009.8128311219 km
Fachanwalt Strafrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe
Herr Rechtsanwalt Jürgen Pernet bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Beleidigung
(26.01.2023) Top Beratung
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Rechtsanwalt Wolfgang Ohler, Augustinusstr. 11 D, 50226 Frechen 6664.0005423812 km
Steuerrecht • Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Wolfgang Ohler hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Beleidigung
Profil-Bild Rechtsanwältin Eva-Maria Spintig
sehr gut
Rechtsanwältin Eva-Maria Spintig
Rechtsanwälte Spintig & Spintig, Friedrichstr. 34, 65185 Wiesbaden 6800.2437869772 km
Fachanwältin Strafrecht
Frau Rechtsanwältin Eva-Maria Spintig unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Beleidigung
aus 95 Bewertungen Ich kann Frau Spintig als Anwältin und die Kanzlei Spintig & Spintig insgesamt sehr empfehlen. Sie hat mir am … (24.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt JUDr. Thorsten Amsel
Rechtsanwalt JUDr. Thorsten Amsel
Kanzlei Amsel, Sarresdorfer Str. 79, 54568 Gerolstein 6692.8558294026 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Bereich Beleidigung bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt JUDr. Thorsten Amsel
aus 9 Bewertungen Ein früherer (sehr guter) Eindruck hat sich aktuell wieder in jeder Form bestätigt. Eine auch auf seinen Erfahrungen … (31.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Daniel Mortsch
sehr gut
Rechtsanwalt Daniel Mortsch
Kanzlei Mortsch, Schloßstr. 11, 07407 Rudolstadt 6954.7598301585 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Rechtsanwalt Daniel Mortsch im Bereich Beleidigung bietet Beratung und Vertretung
aus 18 Bewertungen Es ist nicht nur die rein juristische Sachkenntnis, die beeindruckend ist, sondern die Persönlichkeit des Anwalts, der … (17.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Beleidigung

Fragen und Antworten

  • Beleidigung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Beleidigung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Beleidigung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Beleidigung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Beleidigung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Eine Beleidigung begeht, wer die Missachtung oder Nichtachtung eines anderen durch ein dessen Ehre verletzendes Verhalten kundtut. Die ehrverletzende Äußerung kann dabei mündlich, schriftlich, bildlich aber auch rein schlüssig erfolgen. Die Beleidigung kann zudem mittels Dritter geschehen. Die Beleidigung muss vom Betroffenen jedoch auch als solche verstanden werden.

Der Inhalt einer beleidigenden Äußerung muss die beleidigte Person in ihrem Wert herabsetzen. Lediglich unhöfliches oder taktloses Verhalten stellt somit keine Beleidigung dar. Zudem stellt das Behaupten und Verbreiten unwahrer Tatsachen - d.h. beweisbarer Eigenschaften - keine Beleidigung dar. Denn die Beleidigung schützt den Achtungsanspruch jedes Menschen. Statt einer Beleidigung droht dem, der unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, aber eine Bestrafung wegen Verleumdung oder übler Nachrede.

Typische Formen der Beleidigung sind der Gebrauch von Schimpfwörtern, beleidigender Gesten, wie etwa das Zeigen des sogenannten Stinkefingers oder das Zusenden beleidigender Nachrichten im Internet oder per Post. Zudem kann auch eine sexuelle Belästigung, die die betroffene Person bewusst herabsetzt, eine Beleidigung darstellen.

Die Beleidigung muss sich gegen bestimmte Personen bzw. abgrenzbare Personenkreise richten. Die Beleidigung einer Institution oder Behörde hängt davon ab, ob sie sozial anerkannte Aufgaben erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können. Die Polizei an sich ist somit, da kein abgrenzbarer Personenkreis, nicht beleidigungsfähig. Sehr wohl kann bei Bezug auf die Polizei in einer bestimmten Stadt aber eine Beleidigung vorliegen. Das gilt erst recht, wenn ein einzelner Polizist Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer der Beleidigung ist. Da die Beleidigung in Konflikt mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit, der Kunstfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit geraten kann - die allesamt im Grundgesetz und somit der Verfassung enthalten sind - sieht das Strafrecht in der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Rechtfertigung für ansonsten beleidigendes Verhalten.

Die Beleidigung erfordert einen Strafantrag des Verletzten, den bei Verstorbenen auch Angehörige oder für Beamte und andere Amtsträger auch deren Dienstvorgesetzte stellen kann. In Fällen der Beleidigung von Opfern des Nationalsozialismus oder einer anderen Gewaltherrschaft ist in bestimmten Fällen sogar eine Verfolgung von Amts wegen möglich. Im Unterschied zur Strafanzeige ermöglicht der Strafantrag erst die Strafverfolgung. Die Strafanzeige dient hingegen zur Mitteilung eines möglicherweise strafbaren Verhaltens an die Strafverfolgungsbehörden, infolgedessen die Staatsanwaltschaft darüber entscheidet, ein Ermittlungsverfahren und somit ein Strafverfahren einzuleiten. Bei länger zurückliegenden Beleidigungen kann ein Strafverteidiger insbesondere prüfen, ob nicht inzwischen deren Verjährung eingetreten ist.

(GUE)

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Wählen Sie nachfolgend den gewünschten Ort in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die zum Thema Beleidigung besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen zu Ihrem ausgewählten Anwalt oder Ihrer gewählten Anwältin finden Sie auf den einzelnen Kanzleiprofilen.