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Info Entfernungspauschale
Mit der Entfernungspauschale können Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Oft wird die Entfernungspauschale auch als Pendlerpauschale oder Kilometerpauschale bezeichnet. Sie dient der Vereinfachung der Verwaltung, da nicht für jede einzelne Fahrt die tatsächlichen Kosten ermittelt und nachgewiesen werden müssen. Die Entfernungspauschale beträgt derzeit 30 Cent für jeden Entfernungskilometer, also die einfache Strecke zwischen privater Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstelle.
Die Pendlerpauschale kann in der Steuererklärung angegeben werden, egal welches Verkehrsmittel für den Arbeitsweg genutzt wird. Wer öffentliche Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn nutzt, kann die Entfernungspauschale ebenso angeben wie Radfahrer oder Fußgänger. Allerdings gilt eine Höchstgrenze von derzeit 4500 Euro pro Jahr. Höhere Kosten können beim Finanzamt nur dann als Entfernungspauschale angegeben werden, wenn der Arbeitnehmer mit dem Pkw zur Arbeit fährt. Zu Berechnung der Entfernungskilometer ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen. Ausnahmen akzeptiert die Behörde nur in besonderen Fällen.
Für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aufgesucht hat, kann er die Entfernungspauschale nutzen. Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit lässt die Pendlerpauschale für diese Tage grundsätzlich entfallen. Auch wer in Teilzeit weniger Tage arbeitet, kann entsprechend weniger bei der Steuer angeben. Es gibt in der Politik immer wieder Bestrebungen, die Entfernungspauschale einzuschränken. Zwischenzeitlich wurde sie erst ab dem 21. Kilometer gewährt. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht 2008 aber gekippt, sodass die Entfernungspauschale wieder ab dem ersten Kilometer gilt.
(ADS)
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