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Info Falschbehandlung

Verletzt ein Arzt seine Pflichten (z.B. durch Falschbehandlung) und erleidet ein Patient dadurch einen Schaden, so kann dieser Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern.

In Deutschland gibt es keine besondere gesetzliche Regelung des Arzthaftungsrechts. Daher muss auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgegriffen werden. Ein Anspruch kann sich aus Vertrag, hier Behandlungsvertrag, aber auch aus unerlaubter Handlung (Deliktsrecht) ergeben. Die Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag sollen insbesondere mögliche vermögensrechtliche Ansprüche abdecken, während der deliktische Anspruch zu einer möglichen Haftung des Arztes oder eines Krankenhauses führt und durch eine Zahlung von Schmerzensgeld abgegolten wird.

Vertragliche Ansprüche eines Patienten verjähren innerhalb von 30 Jahren seit der fehlerhaften Behandlung deliktische Ansprüche und somit auch Schmerzensgeldforderungen verjähren jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Person des Schädigers.

Unter Arzthaftung versteht man die Haftung von Ärzten und Trägern medizinischer Einrichtungen für nachteilige Folgen ärztlicher Behandlungen. Diese ist rechtlich nicht gesondert geregelt und richtet sich deshalb nach dem allgemeinen Schuldrecht.

Dem Arzt obliegen gegenüber dem Patienten verschiedene Pflichten, z.B.:

  • Aufklärung und Beratung

  • sorgfältige und qualifizierte Behandlung

  • Einsicht des Patienten in die Behandlungsunterlagen auf dessen Verlangen

Ein Arzt kann wegen mangelhafter Aufklärung des Patienten haften. Anknüpfungspunkt der Haftung für Aufklärungsfehler ist der Grundsatz, daß die Zustimmung des Patienten ihrerseits als Wirksamkeitsbedingung eine hinreichende ärztliche Selbstbestimmungsaufklärung voraussetzt. Umfang und Intensität der Aufklärung des Arztes lassen sich nicht abstrakt festlegen. Sie sind an der jeweils konkreten Sachlage auszurichten, und zwar sowohl an der konkreten medizinischen Behandlung wie auch am Patienten selbst (patientenbezogene Aufklärung).

Die Haftung des Arztes kann sich aber auch aus einem möglichen Behandlungsfehler ergeben. Ein Patient darf von seinem Arzt an Wissen und Fähigkeiten das verlangen, was Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung ist (sog. lege artis). Die ärztlichen Berufspflichten sind dann verletzt, wenn der Arzt nicht den medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets gewährleistet hat.

Selbst ein medizinisch indizierter ärztlicher Eingriff stellt im rechtlichen Sinne eine Körperverletzung dar. Ihre Rechtswidrigkeit entfällt jedoch durch eine Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn der Patient durch den Arzt zuvor ausreichend und ordnungsgemäß über Art, Folgen und Risiken der Behandlung aufgeklärt wurde. Liegt eine wirksame Einwilligung vor, haftet der Arzt nur bei Verletzung ärztlicher Berufspflichten (z.B. Behandlungsfehler, Kunstfehler).

Behandlungsfehler können auftreten, z.B.:

  • bei der Diagnose (Befund)

  • bei der Indikation (Wahl der richtigen Behandlung)

  • bei der Therapie (Durchführung der gewählten Behandlung)

Daneben kann eine Haftung des Arztes oder des Krankenhauses auch bei Organisationsmängeln (z. B. Erkrankung des Patienten infolge einer Infizierung im Krankenhaus, bei mangelhafter medizinisch-technischer Ausstattung, bei fehlerhafter Therapiewahl, bei einem Diagnose- oder Koordinierungsfehler in der Behandlung) in Betracht kommen.

Es ist aber wichtig zu beachten, daß der Arzt nur dann haftet, wenn der Schaden des Patienten dem Arzt aufgrund des schuldhaften Behandlungsfehlers ursächlich zugerechnet werden kann (sog. Kausalität des Behandlungsfehlers).

Der Patient wird in Arzthaftungsangelegenheiten immer vor der Schwierigkeit stehen, daß er dem Mediziner eine fehlerhafte Behandlung nachzuweisen hat. Die Gerichte gehen davon aus, daß die Beweislast für eine Falschbehandlung bei dem Patienten selbst liegt. Nur dann, wenn ein grober Behandlungsfehler schon aufgrund der Arztunterlagen feststeht, gilt eine sogenannte Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass sich der Arzt dadurch entlasten kann, wenn er beweisen kann, dass er keinen Fehler begangen hat. Der Beweis einer Falschbehandlung kann nur durch die Einholung eines Fachgutachtens eines ärztlichen Sachverständigen geführt werden. Ohne Abschluß einer Rechtsschutzversicherung sind derartige Prozesse also finanziell sehr riskant.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, vor Einreichung einer Klage gegen den Arzt die Sache durch die Schlichtungsstelle der Landesärztekammer überprüfen zu lassen. In Deutschland gibt es neun ärztliche Gutachter- und Schlichtungseinrichtungen. Dieses Verfahren ist für den Patienten kostenfrei. Das Verfahren beginnt jedoch nur, wenn der Arzt einverstanden ist. Im Schnitt dauert es über ein Jahr. Es ist aber zweifelhaft, ob die Gutachten der Schlichtungsstelle stets eine verläßliche Aussage darüber treffen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.


 
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Thema Falschbehandlung

ist Bestandteil des Rechtsgebietes
  Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht
 

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