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Info Hundebiss

Der Halter eines Tieres, in diesem Fall eines Hundes, ist gem. §§ 833, 847 BGB verpflichtet, dem Geschädigten den durch den Hundebiss entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Gemäß § 833 S. 1 BGB hat eine Person, deren Körper oder Gesundheit durch ein Tier verletzt wird, einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstehenden Schadens gegen denjenigen, der Halter des Tieres ist. Unter einer Körperverletzung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität zu verstehen, während sich eine Gesundheitsverletzung als Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes darstellt.

Die Haftung des Tierhalters ist verschuldensunabhängig, d.h. § 833 BGB begründet eine Gefährdungshaftung auf Grund der grundsätzlichen Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Gemäß § 833 S. 1 BGB besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten wie z.B. Heilungskosten, Rechtsanwaltskosten, kaputte Kleidung, Bearbeitungspauschale für Telefonate, Postgebühren etc. und Lohnausfall wegen weiterer Arztbesuche während der Arbeitszeit.

Neben einem Schadensersatzanspruch hat der Geschädigte gem. §§ 833 S. 1 i.V.m. 253 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Grundsätzlich richtet sich das Schmerzensgeld nach der Schwere und der Art der Verletzung, wobei bei sog. geringfügigen Verletzungen gar kein Schmerzensgeld gefordert werden kann. Für die Höhe des Schmerzensgeldes spielt es aber auch eine Rolle, ob und in welchem Maße den Verletzten ein Mitverschulden trifft, ob und wie lange er in ärztlicher, eventuell sogar in stationärer Behandlung gewesen ist, ob und wie lange er arbeitsunfähig war und ob er eventuell bleibende Beschwerden oder Narben davongetragen hat und wo diese sich befinden. Letztendlich wird sich die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes nur ermitteln lassen, indem die ärztlichen Behandlungsunterlagen gesichtet werden und der Betroffenen selbst nach Schwere und Dauer eventuell erlittener Schmerzen befragt wird.

Ein Hundehalter sollte eine sog. Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Diese Versicherung tritt sowohl für Personenschäden als auch für Sachschäden und Vermögensschäden infolge von Personen- oder Sachschäden ein. Beispiele dafür sind z.B. Lohnfortzahlungskosten, Rechtsanwaltskosten und Heilungskosten.


 
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