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Info Jäger

Als Jäger wird nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) derjenige bezeichnet, der aufgrund seines Grundeigentums (Eigenjagdbezirk) bzw. seiner Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft das Jagdrecht inne hat. Meist handelt es sich jedoch um eine Jagdpacht, also das verpachtete Recht an der Jagdausübung. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Um die Jagd tatsächlich ausüben zu dürfen, muss er einen auf seinen Namen ausgestellten Jagdschein besitzen und diesen bei der Jagd mit sich führen.

Der Jagdschein

Um zu gewährleisten, dass die Jagd nur durch qualifizierte Jäger durchgeführt wird, werden Jagdscheine nur an Personen ausgestellt, welche die Jägerprüfung in den drei Bereichen Schießen, Theorie und Praxis erfolgreich abgelegt und somit einen Sachkundenachweis haben und die persönlich geeignet sowie zuverlässig nach §§ 5, 6 des deutschen Waffengesetzes sind. Weiterhin wird ein einwandfreies Führungszeugnis vorausgesetzt.

Es gibt Jugendjagdscheine (ab 16 Jahre), Jahres- und Tagesjagdscheine (ab 18 Jahre), Falkner- und Ausländerjagdscheine.

Aufgaben des Jägers

Der Inhaber des Jagdrechts hat die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu bejagen (Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild) und sie sich anzueignen. Mit dem Recht zur Ausübung der Jagd ist die Pflicht zur Hege verbunden. Unter Hege versteht man die Erhaltung eines den landschaftlichen Verhältnissen angepassten Wildbestandes sowie die Sicherung seiner Lebensgrundlagen.

Nach § 24 BJagdG hat der Jagdausübungsberechtigte die Pflicht, auftretende Wildseuchen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Des Weiteren obliegt dem Jagdausübungsberechtigten neben den zuständigen öffentlichen Stellen der Jagdschutz. Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. (§ 23 BJagdG)

Weiterhin ist der Jäger nach §§ 26 - 28 BJagdG berechtigt, Wild von den Grundstücken zu vertreiben oder nach Anordnung der zuständigen Behörde dessen Bestand zu mindern, um Wildschäden zu vermeiden.


 
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