843 Anwälte für Werktitelschutz | Seite 36

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Rechtsanwältin Katrin Freihof
RESMEDIA, Markisches Ufer 28, 10179 Berlin 6976.9983625786 km
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Bei Rechtsfragen im Bereich Werktitelschutz hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Katrin Freihof
aus 17 Bewertungen Frau Freihof, war pünktlich und vorbereitet und konnte meine Fragen umfassend beantworten! (30.10.2023)
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Rechtsanwältin Julia Janson-Czermak
Dr. Maul Janson-Czermak Eska Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Böcklinstr. 42, 68163 Mannheim 6850.0399759191 km
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Frau Rechtsanwältin Julia Janson-Czermak bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Werktitelschutz
aus 26 Bewertungen Frau Janson-Czermak ist eine sehr freundlich, zuverlässige, stets professionelle und geduldige, aber insbesondere … (06.04.2023)
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Rechtsfragen im Bereich Werktitelschutz beantwortet Frau Rechtsanwältin Konny Brauns
aus 45 Bewertungen Meine Interessen wurden zu jederzeit und absoluter Zufriedenheit vertreten. Eigene Anliegen und Vorschläge wurden … (15.10.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Werktitelschutz

Fragen und Antworten

  • Werktitelschutz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Werktitelschutz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Werktitelschutz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Werktitelschutz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Werktitelschutz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Der Werktitelschutz ist in den §§ 5, 15 Markengesetz geregelt und räumt dem Rechteinhaber - das ist z. B. ein Komponist, ein Musiker oder ein Musikverlag - das alleinige Nutzungsrecht und Verwertungsrecht am Werktitel ein. Mit dem Werktitelschutz soll somit vor allem verhindert werden, dass ein Dritter für sein Werk einen bereits verwendeten Werktitel nutzt, damit eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die beiden Werke herbeiführt und deshalb unter Umständen beim Rechteinhaber einen Vermögensschaden verursacht. Schließlich stellt ein Werktitel eine Produktkennzeichnung dar und sorgt dafür, dass der geschäftliche Verkehr das Werk von anderen abgrenzen kann. Er dient somit als Individualisierungsmittel und nicht - wie die Marke beim Markenschutz - als Hinweis auf die Herkunft des Werks. Werke können z. B. sein: Filme, Musik, Bücher, Bühnenwerke oder auch eine Domain.

Der Werktitelschutz entsteht bereits durch Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr, also z. B. in dem Moment, wenn ein Buch mit dem entsprechenden Titel in den Läden erscheint und verkauft oder Musik in Medien hörbar gemacht wird. Eine Eintragung des Werktitels in das Markenregister beim Patent und Markenamt - wie es etwa zum Schutz einer Marke nötig ist - wird somit nicht vorausgesetzt. Ein Werktitel muss allerdings eine Kennzeichnungskraft besitzen, sich also von anderen ausreichend unterscheiden. Bloße Beschreibungen - z. B. Kochbuch - oder allgemeine Ausdrücke bzw. Bezeichnungen sind demnach beispielsweise unzulässig, sofern dem Titel nicht noch ein charakteristischer Zusatz beigefügt wird. Insgesamt sind die Anforderungen an die Unterscheidungskraft aber nicht so hoch wie beim Markenschutz.

Oft benötigt der Urheber eines Werkes für dessen Herstellung einige Zeit. Ist der Werktitel aber von Anfang an bekannt, besteht die Gefahr, dass er vor Veröffentlichung des Werkes von einem Dritten verwendet wird, der dann wiederum den Werktitelschutz genießt. Man kann daher einen vorgezogenen Werktitelschutz durch eine Titelschutzanzeige in entsprechenden Medien wie etwa den „Titelschutzanzeiger" erreichen, der dann ab dem Schalten der Anzeige zugunsten des Rechteinhabers gilt. Allerdings verfällt dieser vorgezogene Werktitelschutz, wenn das Werk nicht innerhalb einer bestimmten Frist - im Printbereich sind das etwa sechs Monate - auf den Markt kommt. Bei Fristversäumnis kann ein Dritter trotz der Titelschutzanzeige den Werktitel nutzen. Ansonsten endet der Werktitelschutz erst, wenn man den Werktitel dauerhaft nicht mehr nutzt oder das Werk derart ändert, dass ein neues Werk anzunehmen ist.

Wer trotz Werktitelschutz einen Werktitel unberechtigt nutzt, muss unter Umständen damit rechnen, dass der Rechteinhaber z. B. Unterlassungsklage gegen ihn bei Gericht einreicht oder Schadenersatz von ihm verlangt. Eine etwaige Prozessführung ist nicht nur zeitraubend - man muss auch mit erheblichen Kosten rechnen, etwa den Prozesskosten, die sich vorrangig aus den Anwaltskosten und den Gerichtskosten zusammensetzen. Wenn der Rechteinhaber allerdings zu lange mit der Geltendmachung seiner Forderung wartet, droht Verjährung. So kann er seine Ansprüche nur innerhalb von drei Jahren, nachdem er von der Rechteverletzung Kenntnis erhalten hat, durchsetzen.

Übrigens: Ein Werktitelschutz nach dem Urhebergesetz kommt in der Regel deswegen nicht in Betracht, weil die nach diesem Gesetz erforderliche Gestaltungshöhe aufgrund der Kürze eines Werktitels in der Regel nicht erreicht wird.

(VOI)

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