Abmahnung der Kanzlei Schroeder i. A. v. Ernst Westphal e. K. – Gewerblichkeit statt Privatverkauf bei eBay

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Die Kanzlei Schroeder mahnt im Auftrag von Ernst Westphal e. K. einen Verkäufer bei eBay ab, weil dieser angeblich als Privatverkäufer auftrete, obwohl er nach Ansicht der Abmahnenden aber im gewerblichen Ausmaß tätig sei. Wie genau lautet der Inhalt der Abmahnung und wie sollte man reagieren, wenn man eine Abmahnung der Kanzlei Schroeder im Auftrag von Ernst Westphal e. K. erhalten hat?

Inhalt der Abmahnung

In der Abmahnung heißt es, dass Ernst Westphal e. K. als Händlerin u.a. für Uhren, Schmuck und Juwelierbedarf auf der Internetplattform eBay tätig sei. Der Abgemahnte handle ebenfalls auf eBay mit Schmuck und trete dabei als Privatverkäufer auf.

Nach Ansicht der Kanzlei Schroeder sei der Abgemahnte jedoch entgegen seiner eigenen Angabe gewerblich tätig. Begründet wird diese Annahme u.a. damit, dass von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen sei, wenn planmäßig über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen angeboten werden (BGH-Urteil vom 29. März 20006, Az. VIII ZR 173/05). Diese Eigenschaft treffe auf den Abgemahnten zu. Darüber hinaus werden in der Abmahnung eine Reihe weiterer Rechtsprechungen zum Thema Gewerblichkeit angeführt.

Dem Abgemahnten wird demnach vorgeworfen, nur zum Schein als Privatverkäufer aufgetreten zu sein. Dies stelle nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ein unlauteres Verhalten da. Zudem wird dem vorgeworfen, gegen Informationspflichten eines Unternehmers verstoßen zu haben.

Geltend gemachte Ansprüche

Die Kanzlei Schroeder macht daher im Auftrag von Ernst Westphal e. K. folgende Ansprüche geltend:

  • Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt).
  • Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 953,40 €, berechnet nach einem Streitwert von 15.000,00 €

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

Wenn Sie eine ähnliche Abmahnung, wie im gegenständlichen Fall, erhalten haben, würden wir Ihnen zunächst Folgendes empfehlen:

  • Vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben.
  • Nicht zahlen, bevor Sie sich anwaltlich beraten lassen haben. Es sollte zunächst geprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach und in der genannten Höhe bzw. dem Ausmaß bestehen.
  • Keine persönliche Kontaktaufnahme zu den Abmahnenden.
  • Fristen beachten und von Anfang an Anwalt hinzuziehen.

Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie Urheber- und Medienrecht berate ich seit Jahren bundesweit in einer Vielzahl von Abmahnfällen. Sie können mich gerne unverbindlich für ein kostenlos Erstgespräch kontaktieren unter:

  • Tel.  030 2064-9405
  • E-Mail: info@vonleitnerscharfenberg.de
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

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