Abmahnung Markenrecht: Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Coll für die BVB Merchandising GmbH

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Uns liegt erneut eine Abmahnung der Kanzlei Dres. (Anm.: Doctores) Lohner, Fischer, Igwecks & Coll aus München vor, die für die BVB Merchandising GmbH, einer Tochter der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA, die Verletzung von Markenrechten behaupten.

Über solche Abmahnungen der Kanzlei für die BVB Merchandising GmbH haben wir auch auf dieser Plattform bereits mehrfach berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneut-markenrechtl-abmahnung-von-dres-lohner-fischer-igwecks-coll-fuer-bvb-merchandising-gmbh_116153.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-dres-lohner-fischer-igwecks-collegen-und-bvb-merchandising-gmbh_093323.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-bvb-merchandising-gmbh-durch-lohner-fischer-igwecks-collegen_081870.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/markenrecht-abmahnung-bvb-durch-kanzlei-dres-lohner-fischer-igwecks-collegen_082891.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/bvb-abmahnung-durch-dres-lohner-fischer-igwecks-collegen/

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Vorgeworfen wird dem Abgemahnten die unberechtigte Nutzung der Zeichen „BVB“, „Borussia Dortmund“ sowie des Logos „BVB 09“, an denen die BVB Merchandising GmbH die Exklusivrechte behauptet. Die Benutzung soll im geschäftlichen Verkehr erfolgt sein (andernfalls würde es sich auch nicht um einen Markenverstoß handeln können, vgl. § 14 Abs. 2 MarkenG: „Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr (…)“).

Neben einer Verletzung der eingetragen Marken (§ 14 MarkenG) wird auch die Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung (§ 15 MarkenG) und der Namensrechte (§ 12 BGB) vorgeworfen.

Was fordert die BVB Merchandising GmbH?

- Der Abgemahnte wird aufgefordert, ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abzugeben, das bereits vorformuliert der Abmahnung beigefügt ist.

- Weiter wird Auskunft verlangt über die Anzahl der verletzenden Produkte, die Kosten, Einkünfte und Gewinne aus den Verkäufen. 

- Es wird angekündigt, in einem zweiten Schritt Schadenersatz für die vorgeworfenen Handlungen zu fordern, der auf Grundlage der zunächst eingeforderten Auskunft berechnet wird.

- Zuletzt wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben in Höhe von 2.348,94 EUR gefordert (berechnet aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR).

Wie reagiert der Abgemahnte richtig?

Selbstverständlich sollten die – meist kurzen – Fristen beachtet werden. Werden Fristen versäumt, drohen gerichtliche Schritte, die zu weiteren Kosten führen.

Ebenso selbstverständlich sollte nicht ungeprüft Auskunft erteilt und strafbewehrt Unterlassung versprochen werden. Ein Schnellschuss an dieser Stelle kann kaum noch nachträglich korrigiert werden. Weder kann die Auskunft zurück geholt, noch ein bereits abgegebenes Unterlassungsversprechen zurück genommen werden. 

Da die Auswirkungen hier meist das gesamte weitere Geschäftsleben mit bestimmen und auch finanziell spürbar werden (spätestens mit der Nachforderung auf Schadenersatz), sollte das Schreiben zunächst von einem versierten (Fach-)Anwalt geprüft werden. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Selbst wenn die Vorwürfe berechtigt sind, stellt sich die Frage nach dem richtigen weiteren Vorgehen. 

Kostenfreie telefonische Ersteinschätzung durch (Fach-)Anwälte

Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet Ihnen im Markenrecht erfahrene Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Wir beraten vertreten seit vielen Jahren in allen Bereichen des Markenrechts und werden Ihnen gerne bundesweit fachkundig zur Seite stehen. Aufgrund unserer großen praktischen Erfahrungen können wir Ihnen zeitnah Ihre rechtlichen Möglichkeiten darlegen.

Unsere telefonische, allgemeine Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung bieten wir dabei kostenlos an. Senden Sie uns Ihre Abmahnung gerne via E-Mail, Fax oder mit unserem Direkthilfe-Formular, das Sie auf unserer Homepage finden können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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