Markenrecht: Abmahnung BVB durch Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen

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Uns liegt erneut eine Abmahnung der BVB Merchandising GmbH, einer Tochtergesellschaft der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) vor, mit welcher diese eine angebliche Markenverletzung des Adressaten abmahnt. Vorgeworfen wird ein Verkauf unter eBay unter Verwendung des geschützten Zeichens „BVB“.

Neben der Tatfrage, ob vorliegend tatsächlich eine markenmäßige Benutzung vorliegt, durch welche die Rechte des Markeninhabers verletzt worden sein könnten – was immer mal wieder entgegen des Vorwurfs nicht der Fall ist – ist im Falle der BVB-Marke auffällig, dass diese für eine zahllose Palette an Waren eingetragen worden ist. Da die Eintragung weit länger als 5 Jahre zurück liegt (Benutzungsschonfrist) wäre hier die durchaus naheliegende Frage zu klären, ob die Marke überhaupt derart weitreichend benutzt wird, oder ob sie nicht teilweise löschungsreif ist.

Die Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks und Collegen fordern mit ihrem Schreiben zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung auf und begehren darüber hinaus Auskunft bzgl. Umfang und Gewinn mit den monierten und mit dem Zeichen BVB versehenen Waren.

Wir raten davon ab, die Unterlassungserklärung ohne fachanwaltliche Prüfung zu unterschreiben oder die geforderte Auskunft zu erteilen. Die Unterlassungserklärung ist zu weitreichend und muss selbst im Falle einer tatsächlichen Markenverletzung nicht in der beiliegenden Weise abgegeben werden. Die Auskunftsforderung soll nicht nur die weitere Verfolgbarkeit des angeblichen Verstoßes ermöglichen (indem z.B. der Lieferant ebenfalls abgemahnt wird), sondern dient vor allem auch der Bezifferung der Schadenersatzforderung. Auch hier sollte daher den Forderungen nicht vorschnell und möglicherweise unnötig nachgekommen werden.

Erfahrung im Markenrecht: Fachanwälte Dr. Wallscheid & Drouven

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Des Weiteren sollten Sie im Falle einer Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung folgendes beachten:

  • Die Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert, die Fristen beachtet werden.
  • Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Fachanwalt überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.
  • In der Regel bestehen Ansprüche auf Schadensersatz (Regress) gegen den eigenen Lieferanten. Auch dies sollte frühzeitig geprüft werden, sofern dies für den Abgemahnten in Betracht kommt.

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in markenrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Gerne können Sie uns kontaktieren, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns auch vorab – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/Verfügung oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.


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