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ACAB Banner im Fußballstadion erfüllt den Tatbestand einer strafbaren Beleidigung

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Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.07.2012, Aktenzeichen: 1 (8) Ss 64/12 - AK 40/12, entschieden, dass ein Banner im Fußballstadion mit der Aufschrift ACAB (Abkürzung für „All Cops are Bastards") den Tatbestand einer strafbaren Beleidigung erfüllen kann.

Vorliegend hielt Der Angeklagten anlässlich einer Zweitliga-Begegnung des Karlsruher SC gegen den Vfl Bochum im Fanblock des Karlsruher Wildparkstadions, gemeinsam mit weiteren Personen, ein im gesamten Stadion sichtbares großflächiges Banner mit der Aufschrift „A.C.A.B." - eine Abkürzung für die Worte „All cops are bastards" - hoch. Die Vorinstanzen hatten den Angeklagten freigesprochen, weil sie kein strafbares Verhalten sahen.

Anders jetzt das OLG Karlsruhe. Das Gericht hat das Berufungsurteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach Auffassung der Karlsruher Oberlandesrichter kann eine grundsätzlich beleidigende Bezeichnung wegen der darin liegenden abwertenden Kennzeichnung einer Person vorliegen. Es kommt nun darauf an, auf wenn sich nach Auffassung des Gerichts das Plakat bezieht. Sollte es auf alle Polizisten im Stadion bezogen sein, so liegt hier eine abgrenzbare Personengruppe vor. Mithin wäre der Tatbestand der Beleidigung erfüllt.


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