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Amtsgericht Leipzig verhängt Geldstrafen wegen „Schal-Klau“

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Das Amtsgericht Leipzig hat vier Fans des Hallescher FC wegen eines „Schal-Klaus“ im Dezember 2013 zum Nachteil eines Anhängers von RB Leipzig zu Geldstrafen verurteilt.

Die Angeklagten sollen im Dezember 2013 eine Gruppe Rasenballsport Leipzig Anhänger provoziert haben. Aus dieser Provokation habe sich eine Rangelei entwickelt, in deren Verlauf auch ein Schal entwendet wurde. Größere Verletzungen seien jedoch nicht entstanden

Der einzige Zeuge, der die Tat beobachtet haben will, erschien mehrfach nicht vor Gericht, weshalb die Verhandlung mehrfach vertagt werden musste.

Lediglich ein Polizeibeamter, der später den Schal bei den HFC-Fans sichergestellt haben soll, belastete die Fans aus Halle. Die vier Fans wurden wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB verurteilt, zwei der Fans zudem wegen Diebstahls nach § 242 StGB. Ein Fan erhielt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, ein anderer von 100 und zwei von 120 Tagessätzen. Die Höhe der Tagessätze variieren zwischen 15 und 50 Euro.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Inwieweit die Angeklagten zudem von RB Leipzig mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt wurden, ist nicht bekannt.

Zu beachten ist hierbei jedoch die Tatsache, dass viele Gerichte in vergleichbaren Fällen zu einer Verurteilung wegen Raubes nach § 249 StGB tendieren. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen, da die Mindeststrafe hier grundsätzlich ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Geschädigte, wie unter Fußballfans üblich, auf die Stellung eines Strafantrags verpflichtet ist. Sowohl ein Raub als auch eine gefährliche Körperverletzung gelten als Offizialdelikte. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden bei Kenntnis der Straftat von Amts wegen ermitteln.


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