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anwalt.de-Wintertipps: Rechtliches für die kalte Jahreszeit

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Der Winter bringt alljährlich viele rechtliche Probleme, mit denen sich immer wieder Gerichte befassen müssen. Das hat auch das Redaktionsteam von anwalt.de nicht kaltgelassen. Deshalb haben wir für Sie zehn wichtige Urteile für die Winterzeit zusammengestellt. Damit kommen Sie sicher und wohlbehalten durch Eis und Schnee und es kann eigentlich nichts mehr schiefgehen – zumindest aus juristischer Sicht.

Raumtemperatur und Heizung

Gegen die Kälte draußen kann man es sich prima zu Hause bequem machen. Das gilt aber nur mit einer funktionierenden Heizung. Fällt sie aus, kann dem Mieter ein Anspruch auf Mietminderung zustehen – jedoch sind die konkreten Umstände entscheidend. Erreicht die Heizung nur mit bis zum Anschlag aufgedrehtem Thermostat Raumtemperatur, rechtfertigt das noch keine Abstriche bei der Miete (Amtsgericht/AG Münster, Urteil v. 07.03.1984, Az.: 6 C 218/81). Fällt aber die Heizung während der gesamten Wintermonate komplett aus, ist eine Minderung bis zu 100 Prozent gerechtfertigt (Landgericht/LG Berlin, Urteil v. 20.10.1992, Az.: 65 S 70/92).

Wenn draußen leise der Schnee rieselt, kann eine Heizung auch schon einmal die besinnliche Stimmung verderben. Wenn sie im wörtlichen Sinn einen Knacks hat und ständig laute Geräusche von sich gibt. So musste ein Mieter zum Beispiel unter einem zu lauten Gasraumheizer leiden. Erst wenn er unter voller Brennlast lief, hörten die störenden Geräusche auf. Der Richter sprach ihm einen Anspruch auf Minderung der Miete in Höhe von zehn Prozent zu, wobei er berücksichtigte, dass das Gerät über einen längeren Zeitraum im sog. Schwachlastbetrieb lief (LG Hannover, Urteil v. 15.04.1994, Az.: 9 S 211/93).

Parkplatz und Gehweg

Leider kann man nicht den ganzen Winter über zu Hause bleiben. Außerhalb der Wohnung lauern dann durch Eis und Schnee Rutschgefahr. Für die Sicherheit auf dem Hausgrundstück ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. Ihn trifft diesbezüglich eine sog Verkehrssicherungspflicht. Er muss daher auch dafür sorgen, dass Wege zu Haus und Hof geräumt sind. Allerdings kann er diese Pflicht auf den Mieter übertragen. Dies geschieht in dem meisten Fällen durch Vereinbarung im Mietvertrag. Achtung: Eine Vereinbarung in der Hausordnung allein reicht nicht aus, um die Räum- und Streupflicht wirksam auf den Mieter zu übertragen (Bundesgerichtshof/BGH, Urteil v. 22.01.2008, Az.: VI ZR 126/017).

Die Räum- und Streupflicht gilt für die zum Haus gehörenden Gehwege nebst Bürgersteig und den Eingangsbereich. Diese Wege müssen so breit geschippt und gestreut sein, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können, also etwa 1 bis 1,2 Meter (Oberlandesgericht/OLG Nürnberg, Urteil v. 22.12.2000, Az.: 6 U 2402/00). Geräumt werden muss werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen muss man erst ab 9 Uhr räumen und streuen. Zugänge zu Örtlichkeiten, die gewöhnlich von viel Laufpublikum frequentiert werden, sollen notfalls auch nach 22 Uhr noch von Schnee und Eis befreit werden. Das gilt beispielsweise für Restaurants und Einkaufszentren (BGH, Urteil v. 02.10.1984, Az.: VI ZR 125/83).

Straßen und Radwege

Auf den öffentlichen Straßen ist das Räumen und Streuen Aufgabe der Städte und Gemeinden. Sie müssen gewährleisten, dass die Straßen halbwegs eis- und schneefrei sind. Das gilt auch in der Nacht für Straßen, die in dieser Zeit gewöhnlich viel befahren sind. In Seitenstraßen und verkehrsberuhigten Zonen muss nachts jedoch nicht geräumt werden (BGH, Beschluss v. 11.08.2009, Az.: VI ZR 163/08).

Für Radwege gilt zwar keine generelle Räum- und Streupflicht. Allerdings sind die Gemeinden und Städte verpflichtet, bei besonders gefährliche Stellen regelmäßig zu räumen und zu streuen (OLG Oldenburg, Urteil v. 30.04.2010, Az. 6 U 30/10).

Reifen und Scheiben

Autofahrer müssen in der kalten Jahreszeit dafür sorgen, dass ihr Fahrzeug wintersicher ausgestattet ist. Das fängt mit der für die Witterungsverhältnisse passenden Bereifung an. Wer im Winter mit Sommerreifen unterwegs ist, handelt grob fahrlässig und riskiert nicht nur eine Geldbuße, sondern kann sich ebenfalls einen Punkt in Flensburg einhandeln. Ereignet sich wegen der falschen Bereifung ein Unfall, bleibt man auf dem Schaden sitzen. Denn in einem solchen Fall muss die Kaskoversicherung nicht zahlen (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 10.07.2003, Az.: 3 U 186/02).

Auch der Rest des Fahrzeugs muss trotz winterlicher Verhältnisse so beschaffen sein, dass eine sichere Fahrt gewährleistet ist. Dafür heißt es bei der Frontscheibe: Kratzen, kratzen, kratzen. Die Heckscheibe sollte zugunsten der Sicherheit ebenfalls eisfrei sein. Ist trotz vereister Heckscheibe die Sicht gut und durch zwei Seitenspiegel gesichert, kann das Gericht aber schon einmal ein Auge zudrücken und Milde walten lassen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 04.06.1986, Az.: 3 Ss 12/86).

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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