Auch eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de wurde wieder einmal eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Beratung vorgelegt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann stehe ich gerne auch Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zum Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.:

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist ein bundesweit tätiger Wettbewerbsverein, der unter anderem im größeren Umfange wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausspricht. Da hier in der Kanzlei in der Vergangenheit bereits mehrfach entsprechende Abmahnschreiben zur Prüfung und Beratung vorgelegt worden sind, hatte ich auf der Internetseite meiner Kanzlei und auch hier bei anwalt.de in der Vergangenheit bereits über die Abmahntätigkeit des Vereins und das Vorgehen des Vereins im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-vom-verbraucherschutzverein-gegen-unlauteren-wettbewerb-ev_044098.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-vom-verbraucherschutzverein-gegen-unlauteren-wettbewerb-ev-wg-fehlenden-hinweises-auf-sulfite_066675.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sollen-sie-vertragsstrafe-an-den-verbraucherschutzverein-gegen-unlauteren-wettbewerb-zahlen_078792.html

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

Die hier aktuell vorliegende Abmahnung ist erneut an einen Online-Händler gerichtet, der Schaumwein, Wein und weinhaltige Getränke zum Versand an Verbraucher anbietet. Gerügt wird das Angebot eines Weins, ohne hierbei auf enthaltene Allergene (hier: Sulfite) hinzuweisen und ohne den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu benennen. Gerügt wird des Weiteren das Fehlen des Muster-Widerrufsformulars. Unter Verweis auf ein konkretes Angebot des Abgemahnten wird gerügt, dass nach Artikel 9 Abs. 1 Lit. c) LMIV für Lebensmittel eine Allergen-Kennzeichnung verpflichtend ist. Insoweit müsse auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II der LMIV als Allergie auslösende Stoffe erwähnt werden.

Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssten dann zwingend angegeben werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10 mg/l im Erzeugnis vorhanden sind. Der angebotene Wein weise derartige Mengen bzw. Konzentrationen an Sulfiten auf, so dass im Fernabsatz darauf hingewiesen werden müsse. Dieser Vorwurf ist von dem Verein bereits in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen erhoben worden. Mit der hier aktuell vorliegenden Abmahnung wird jedoch des Weiteren der Vorwurf erhoben, es würden auch der Name und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers (also des Herstellers bzw. Importeurs) gemäß Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Lit. h) LMIV fehlen. Gerügt wird des Weiteren das Fehlen des Muster-Widerrufsformulars.

Zu den Forderungen in der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

Mit der hier aktuell vorliegenden Abmahnung wird – wie bei vorangegangenen Abmahnungen des Vereins – zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht eine neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einem flexiblen Vertragsstrafeversprechen und eine Verpflichtung zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 243,95 Euro.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Rufen Sie mich einfach an.

Oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Gerne höre ich von Ihnen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Beiträge zum Thema