Sollen Sie Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb zahlen?

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Haben auch Sie in der Vergangenheit eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben? Haben auch Sie erneut ein Schreiben des Vereins erhalten, mit dem der Vorwurf eines Verstoßes gegen die abgegebene Erklärung erhoben wird, so dass Sie nunmehr Vertragsstrafe zahlen sollen und eine neue Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben sollen? Dann stehe ich gerne auch Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zur Abmahntätigkeit des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V.:

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist ein bundesweit tätiger Wettbewerbsverein, der unter anderem im größeren Umfang wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausspricht. Mir sind hier in der Kanzlei in der Vergangenheit immer wieder entsprechende Abmahnungen zur Prüfung vorgelegt worden.

Aktuell überprüft der Verein offenbar abgegebene Unterlassungserklärungen:

Mir liegen hier in der Kanzlei aktuell (Stand: 02/2016) in zwei Fällen Schreiben des Vereins vor, mit denen Verstöße gegen die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gerügt werden. In beiden Fällen wird neben der Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro die Abgabe einer neuen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

Meine Einschätzung:

Die hier in der Kanzlei aktuell vorliegenden Schreiben des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. verdeutlichen, dass nicht nur abmahnende Wettbewerber sondern auch abmahnende Vereine versuchen, aus abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen Einnahmen zu generieren. Vor dem Hintergrund des steigenden Wettbewerbsdrucks im Online-Handel und der daraus resultierenden geringen Margen für Online-Händler steht die Höhe geforderter Vertragsstrafen, wie in den hier aktuell vorliegenden Verfahren, oftmals außer Verhältnis zu den vermeintlichen Vorteilen aus den gerügten Rechtsverstößen. Viele Gerichte beurteilen daher Vertragsstrafenansprüche nach meiner Einschätzung inzwischen wesentlich stärker nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Dies sollte bei der Entscheidung über die Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung berücksichtigt werden.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine neue, vorformulierte Unterlassungserklärung
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten

Auch Sie sollen Vertragsstrafe zahlen?

Wenn auch Sie ein Schreiben vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten haben und wegen Verstößen gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung zur Zahlung von Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung aufgefordert werden, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Rufen Sie mich einfach an oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Gerne höre ich von Ihnen.

 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de Online-Händler sowohl in Abmahnverfahren als auch in Vertragsstrafenverfahren und verfüge daher über Erfahrungen aus einer Vielzahl von entsprechenden Fällen.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

 

Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

 


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