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BGH bestätigt Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Bild- und Filmaufnahmen

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 26.02.2015, Aktenzeichen: 4 StR 328/14, die Revision eines Frauenarztes verworfen, der vom Landgericht Frankenthal u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in mehr als 1400 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsver­hältnisses in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Zudem wurde dem Arzt ein Berufsverbot hinsichtlich gynäkologischer Behandlungen für die Dauer von vier Jahren auferlegt.

Nach den Feststellungen der erstinstanzlichen Strafkammer fotografierte oder filmte der als Gynäkologe tätige Angeklagte in den im Behandlungszimmer seiner Praxis in einer Vielzahl von Fällen heimlich die gynäkologische Untersuchung seiner Patientinnen, ohne dass für eine bildliche Dokumentation der Untersuchung eine medizinische Notwendigkeit bestand. In drei Fällen führte er zudem medizinisch nicht erforderliche gynäkologische Untersuchungen an Patientinnen durch, wobei er hiervon ebenfalls heimlich Lichtbild- oder Videoaufnahmen fertigte. Die Lichtbildaufnahmen und Videos speicherte und katalogisierte er anschließend auf verschiedenen Datenträgern.

Seine Revision sowie die Revisionen zweier Nebenklägerin wurden verworfen, da das Urteil nach Ansicht des Senats rechtsfehlerfrei sei.


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