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BGH kippt pauschales Kuttenverbot für Rocker

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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.07.2015, Aktenzeichen: 3 StR 33/15, entschieden, dass das Tragen von „Rocker-Kutten“, auf denen gleichzeitig Kennzeichen des Motorrad-Clubs und die Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen „Chapters“ angebracht sind, nicht strafbar ist.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Bochum die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, durch das Tragen von Lederwesten mit den Abzeichen der weltweit agierenden Rockergruppierung „Bandidos“ Kennzeichen eines verbotenen Vereins öffentlich verwendet zu haben. Den Angeklagten wurde vorgeworfen durch das Tragen ihrer Kutten mit Aufnäher mit den Ortsbezeichnungen ihrer „Chapter“ Unna und Bochum eine Straftat begangen zu haben. Das Landgericht hat jedoch die Auffassung vertreten, dass sich die Angeklagten hierdurch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 VereinsG strafbar gemacht hätten. Es sei nicht auf eine verbotene Ortsgruppe hingewiesen worden. Das mit den unterschiedlichen „Bottom-Rockern“ zusammengesetzte Kennzeichen sei mit dem der verbotenen Vereine in Aachen und Neumünster auch nicht zum Verwechseln ähnlich. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die Ortsgruppen der Angeklagten die Ziele der beiden verbotenen „Chapter“ geteilt hätten.

Dieser Freispruch wurde durch den BGH im Ergebnis bestätigt. Die Angeklagten hatten auf ihren Kutten mit dem stilistisch einheitlich gestalteten „Bandidos“-Schriftzug und dem „Fat Mexican“ zwar Kennzeichen auch des verbotenen "Chapters" Neumünster angebracht, jedoch liege darin kein tatbestandsmäßiges Verwenden der Kennzeichen, wenn sich wie in diesem Fall ergibt, dass der Schutzzweck der Norm im konkreten Fall nicht berührt wird. Aus dem jeweiligen Ortszusatz ergebe sich in diesem Fall eindeutig, dass die Angeklagten den „Bandidos“-Schriftzug und den „Fat Mexican“ nicht als Kennzeichen des verbotenen „Chapters“, sondern als solche ihrer jeweiligen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsgruppen trugen und damit gerade nicht gegen den Schutzzweck des auf die jeweiligen Ortsgruppen beschränkten Vereinsverbots verstießen.

Zusammengefasst kann man also sagen, dass das Tragen einer Kutte mit den von allen „Chaptern“ des jeweiligen Motorrad-Clubs benutzten Kennzeichen zusammen mit dem Ortszusatz eines nicht verbotenen „Chapters“ unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VereinsG nach derzeitiger Rechtslage zwar polizeirechtlich verboten sein kann, nicht aber strafbar ist.


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