BGH: Verschenken einer selbst genutzten Wohnung durch zum Elternunterhalt Verpflichteten

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Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 20.2.2019 (AZ XII ZB 364/18) mit der Frage beschäftigt, ob sich die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes im Rahmen des Elternunterhalts durch einen möglichen Rückforderungsanspruch der zuvor verschenkten selbst genutzten Immobilie erhöht. 

Der Sozialhilfeträger macht aus übergegangenem Recht Anspruch auf Elternunterhalt für die Zeit von Mai 2017 bis November 2017 geltend. Das zum Unterhalt verpflichtete Kind ist verheiratet und bezieht Renteneinkünfte. Die Ehegatten bewohnen eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 91 m². Diese stand ursprünglich in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum. Im Oktober 2014 übertrugen sie die Eigentumswohnung schenkweise auf ihre Tochter und behielten sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. 

Die Beteiligten streiten vor allem um die Frage, ob von den Ehegatten zu verlangen ist, dass sie die Schenkung zurückfordern, um daraus im erweiterten Umfang Elternunterhalt leisten zu können. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des OLG, dass Unterhalt lediglich geschuldet ist als er sich aus den Einkommensverhältnissen der Ehegatten einschließlich Wohnvorteil errechnet. Der Einsatz von Vermögen wurde abgelehnt. Für eine Zurechnung von – fiktiven – Erlösen aus einer Vermögensverwertung fehlt es hier an einer rechtlichen Grundlage. 

Nach Auffassung des BGH hat die infolge der Schenkung veränderte Vermögenslage zu keiner Beeinträchtigung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes geführt. Denn hinsichtlich des Miteigentumsanteils an der selbst genutzten Eigentumswohnung traf dieses neben der bestehenden Nutzungsobliegenheit keine Obliegenheit zur Vermögensverwertung.

Die Nutzungen kommen den Eheleuten auch nach der Veräußerung in Form von Gebrauchsvorteilen weiterhin ungeschmälert zugute. Sie sind durch den Nießbrauch dinglich gesichert und bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen berücksichtigt worden.

Nur ausnahmsweise kann der Erlös aus der Veräußerung einer ursprünglich dem unterhaltsrechtlichen Schonvermögen zuzuordnenden Immobilie im Einzelfall unterhaltsrechtlich einsetzbares Vermögen darstellen, wenn dieser hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Vermögensverwertung anderen Kriterien unterliegt als die veräußerte Immobilie. Solches kann aber im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gelten, weil das unterhaltsverpflichtete Kind sich im Gegenzug zur Schenkung ein dingliches Nutzungsrecht vorbehalten hat und die Immobilie gemeinsam mit seiner Ehefrau unverändert für eigene Wohnzwecke nutzt. Durch den Vollzug der Schenkung hat sich mithin die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht vermindert, außerdem ist dieser nach wie vor auf die ihm verbliebene Nutzungsbefugnis angewiesen. Mit dem Ziel der Erhöhung des Elternunterhalts kann im Ergebnis die Rückforderung also ebenso wenig verlangt werden wie etwa eine Beleihung der Immobilie mithilfe eines zinslosen und erst im Todesfall (von den Erben des Unterhaltspflichtigen) rückzahlbaren Darlehens des Sozialhilfeträgers.

BGH: Beschluss vom 20.2.2019 (AZ XII ZB 364/18)


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