Bußgeldverfahren: Verteidigern ist eine Kopie der Bedienungsanleitung des Messgerätes zu übersenden

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Der Verteidiger im Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes hat ein Recht auf Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes und diese ist ihm auf Antrag (zumindest in Kopie) durch die Bußgeldbehörde zu übersenden.

Wenn die Bedienungsanleitung bei der Polizei verwahrt wird, hat die Bußgeldbehörde diese dort anzufordern und dann dem Verteidiger zu übersenden.

Urheberrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen. Die Bedienungsanleitung für das Geschwindigkeitsmessgerät beschreibt lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist keine ei genständige geistige Schöpfung ihres Autors.

Kurz zum Sachverhalt:

Gegen den Betroffenen war beim AG Ellwangen ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften anhängig, wobei die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit mit einem Lasermessgerät „PoliScan speed“ der Firma VITRONIC Bildverarbeitungssysteme gemessen wurde, das von einem Polizeibeamten bedient wurde.

Der Verteidiger des Betroffenen hat beantragt, ihm zur Vorbereitung der Hauptverhandlung eine Abschrift der Bedienungsanleitung für das in Rede stehende Messgerät zukommen zu lassen.

Mit Beschluss hatte das AG den Antrag auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung abgelehnt und dem Verteidiger lediglich die Möglichkeit eingeräumt, diese nach vorherige Absprache in den Räumen des Autobahnpolizeireviers Heidenheim einzusehen (der Verteidiger kam aus Hamburg).

Das Landgericht hat der Beschwerde des Betroffenen stattgegeben und begründet dies wie folgt:

Das Landgericht stellt zunächst klar, dass der Verteidiger gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. mit § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, das alle Akten und Aktenteile, einschließlich Bild- und Tonbandaufnahmen umfasst, auf die der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird und die zur Begründung des Anspruchs über die Rechtsfolgen herangezogen werden (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 60, Rd. Nr. 97) habe.

Aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit folge, so das Landgericht weiter, dass Unterlagen, Bild- und Tonaufnahmen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten, diesem nicht ferngehalten werden dürfen, da dies eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bedeuten würde. Wenn sich solche Vorgänge nicht in den Ermittlungsakten, sondern in anderen Akten oder bei anderen Behörden befinden, so müssen auch diese den Akten zugänglich gemacht werden.

Das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes ergebe sich zudem bereits aus seinem Recht, den Polizeibeamten, der die Messung vorgenommen hat, als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen, was ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung des Gerätes nicht möglich sei (so auch AG Neuruppin ZfSch 2009, 177-178).

Dabei erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht nicht, wie das Amtsgericht meint, nur auf eine Einsichtnahme in die Originalbedienungsanweisung in den Räumen der Dienststelle des Beamten.

Eine Reise nach Heidenheim nur zu dem Zweck, das Original der Bedienungsanleitung des Messgeräts einzusehen, könne dem Verteidiger des Betroffenen dabei ohnehin nicht zugemutet werden, da die weite Reise von Hamburg mit Mühen und Kosten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (so auch BayObLG in NJW 1991, 1070 ff).

Um dem Verteidiger die beantragte gebotene Akteneinsicht zu ermöglichen, hätte das AG die Polizeibehörde, die die Originalbedienungsanleitung in Verwahrung hat, ersuchen müssen, davon eine Kopie für die Akten zu fertigen. Unter Übersendung der so vervollständigten Akten an die Kanzleiräume des Verteidigers hätte sodann seinem Akteneinsichtsrecht entsprochen werden können.

Dies habe das Amtsgericht nunmehr nachzuholen.

Sodann nimmt das Landgericht noch zutreffend zu der immer wieder geäußerten Behauptung Stellung, die Bedienungsanleitungen unterlägen urheberrechtlichem Schutz und die urheberrechtlichen Vorschriften stünden einer Herausgabe entgegen. Das Landgericht führt hierzu aus: „Urheberrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen. Die Bedienungsanleitung für das Geschwindigkeitsmessgerät beschreibt lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist keine ei- genständige geistige Schöpfung ihres Autors.“

(LG Ellwangen, Beschluss vom 14.09.2009 – 1 Qs 166/09)



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