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Ehemalige Partner müssen mehr Unterhalt bezahlen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Geschiedene dürfen mit mehr Unterhalt von ihrem ehemaligen Partner rechnen. Denn die bisherige Berechnungsmethode, die Geschiedenen in der Regel weniger Unterhalt gewährte, wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungswidrig anerkannt. Zuvor war die Methode vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelt worden. Diese Methode war im Jahr 2008 eingeführt worden.

Nach dieser Berechnung bekamen nach einer Scheidung Unterhaltsbedürftige in der Regel weniger Geld zugesprochen als zuvor. Dies betraf in der Regel die Frau bei einer Scheidung. Eine zuvor 24 Jahre lang verheiratete Frau hatte dagegen geklagt. Nachdem ihr Ex-Mann sechs Jahre nach der Scheidung erneut heiratete, gab es eine Kürzung ihres Unterhalts von 618 Euro auf 488 Euro. Grund hierfür war die sogenannte Dreiteilungsmethode des BGH. Nach dem erneuten Heiraten wurden die Einkommen des Mannes, seiner Ex-Frau und das seiner neuen Frau zusammengerechnet und durch drei geteilt. So kam der neue Unterhaltsanspruch zustande. Durch ein niedriges Einkommen der neuen Frau verminderte sich der Anspruch der ersten Ehefrau. Früher zählten bei der Unterhaltsberechnung lediglich die ehelichen Lebensverhältnisse des Paares zum Zeitpunkt der Scheidung. Mit der Dreiteilung wollte der BGH für eine Begünstigung der finanziellen Basis der neuen Ehe sorgen.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist dies allerdings nicht vom Gesetz gedeckt. Mit dem neuen Scheidungsrecht aus dem Jahr 2008 wurden die Unterhaltsansprüche der Kinder an vorderste Position gestellt, hieß es weiter. Wenn hier eine Befriedigung vorliege, stünden frühere und neue Ehepartner gleich. Von daher sei die neue Methode der Berechnung im Scheidungsrecht nicht verankert. Somit erfolgte eine Überschreitung der Grenze der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung des BGH, urteilten die Verfassungsrichter.

(BVerfG, Beschluss v. 25.01.2011, Az.: 1 BvR 918/10)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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