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Info Unterhaltsberechnung

Die Berechnung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs erfolgt grundsätzlich nach folgendem Schema:
  • Es muss Verwandtschaft in gerader Linie (Großeltern – Eltern – Enkel – Urenkel usw.) zwischen Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsberechtigtem vorliegen.
  • Der Unterhaltsberechtigte muss bedürftig sein, § 1602 BGB. Er muss vermögenslos und ohne Einkommen sein. Vorhandenes Vermögen hat er bis auf einen "Notgroschen" zunächst sein eigenes Vermögen einzusetzen und muss eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Obliegenheit Erwerbseinkommen zu erzielen gilt nicht für minderjährige Kinder oder volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder.
  • Der Unterhaltsverpflichtete wiederum muss leistungsfähig im Sinne von 1603 BGB sein. Danach ist nicht zum Unterhalt verpflichtet, wer den Unterhalt nicht ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts leisten kann. Der Verpflichtet muss sich evt. fiktives Einkommen anrechnen lassen, wenn er seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt. Der Selbstbehalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Gegenüber minderjährigen und volljährigen in Ausbildung befindlichen Kindern besteht eine erweiterte Unterhaltspflicht der Eltern. So betrug Anfang 2007 der Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Elternteils gegenüber privilegierten Kindern 770 € monatlich, Selbstbehalt eines erwerbstätigen Elternteils 890 € monatlich.
  • Der konkrete Bedarf des Unterhaltsberechtigten kann entweder Betreuungsunterhalt oder Bar-Bedarf (d.h. Geldleistung) sein. Die Höhe des Bar-Bedarfes wird nach §§ 1610, 1612, 1606 Abs. 3 BGB festgelegt. Er richtet sich nach der jeweiligen Lebensstellung des Bedürftigen, nicht des Verpflichteten. Nur minderjährige oder in Ausbildung befindliche volljährige Kinder leiten ihren Lebensstandard von ihren Eltern ab. Er Bedarf umfasst Kosten für Ernährung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Ausbildungskosten etc.
  • Schließlich dürfen auch keine Einwendungen gegen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch bestehen. Es dürfen keine anderen Verwandten oder ein Ehegatte vorrangig haften und der Unterhaltsberechtigte darf seinen Anspruch auch nicht verwirkt haben § 1611 BGB. Gegenüber Verwandten der aufsteigenden Linie haften vorrangig Abkömmlinge (Beispiel: Kinder haften für Unterhalt an ihre Eltern vorrangig vor den Großeltern). Unter diesen jeweils die näher verwandten (z.B. haften Kinder für Unterhalt an die Eltern vorrangig gegenüber Enkeln).
Verwirkt ist ein Unterhaltsanspruch, wenn der Berechtigte durch sittliches Verschulden an seiner Bedürftigkeit selbst schuld ist (z.B. Spielsucht, Drogensucht o.Ä.) oder er schwere Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten begangen hat (z.B. tätliche Angriffe, Bedrohung, Verschweigen regelmäßiger eigener Einkünfte o.Ä.)
 
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Thema Unterhaltsberechnung

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