Erbengemeinschaft: So funktioniert die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Erbengemeinschaft?
- Welche Rechte hat eine Erbengemeinschaft?
- Welche Pflichten hat eine Erbengemeinschaft?
- Wie haften die Miterben einer Erbengemeinschaft?
- Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft
- Wie endet eine Erbengemeinschaft?
- Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: Voraussetzungen und Ablauf
- Abschichtung und Anwachsung des Nachlasses
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Grundsätzlich entsteht eine Erbengemeinschaft entweder durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament und, sobald ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Diese bilden dann die Erbengemeinschaft und der Nachlass wird gem. § 2032 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gemeinschaftliches Vermögen der Erben und muss von diesen auch gemeinschaftlich verwaltet werden.
Diese Situation entsteht häufig, wenn die Erbfolge nicht geregelt wurde, also kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, oder der Erblasser die Erbengemeinschaft testamentarisch festgelegt hat.
Beispiel: Eine verwitwete Frau hat vier Kinder. Stirbt die Frau und hinterlässt sie kein Testament, erben nach der gesetzlichen Erbfolge automatisch ihre vier Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Die Hinterbliebenen bilden somit eine Erbengemeinschaft.
Welche Rechte hat eine Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft kann das Erbe ausschlagen, z. B. wenn überwiegend Schulden vererbt wurden.
Zwar gibt es kein gesetzliches Recht für eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben untereinander. Wenn aber einem Miterben ohne eine Auskunft Nachteile drohen, kann er einen Anspruch auf Auskunft nach dem gesetzlichen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend machen.
Wenn ein Nachlassgegenstand ausschließlich an einen Miterben vererbt wurde, können die anderen Miterben eine Auskunft über den Verbleib dieser Erbschaft verlangen (Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers nach § 2027 BGB).
Welche Pflichten hat eine Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft und jedem Miterben gehört ein bestimmter Bruchteil am Gesamtnachlass – d. h. alles, was zum Nachlass gehört, gehört allen gemeinsam. Das bedeutet wiederum, dass ein Miterbe nur über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen darf – das dürfen die Miterben nur gemeinsam.
Beispiel: Die Erbengemeinschaft besteht aus vier Miterben, jeder von ihnen hat ¼ geerbt und es sind vier gleiche Esszimmerstühle vorhanden. Ein einzelner Miterbe darf einen dieser Stühle nicht alleine verkaufen und den Erlös für sich behalten. Verkauft jedoch die Erbengemeinschaft die vier Stühle, erhält jeder Miterbe ¼ des Erlöses und darf diesen behalten.
Wird ein Miterbe der Erbengemeinschaft beispielsweise aufgrund eines Testaments mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt, muss er die anderen Miterben darüber informieren (Auskunftspflicht).
Wenn ein Miterbe vom Erblasser zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten hat, muss er für diese Zuwendungen einen Ausgleich leisten.
Jeder Miterbe muss bei der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses mitwirken.
Wie haften die Miterben einer Erbengemeinschaft?
Wenn der Erblasser Schulden hinterlassen hat, haften alle Miterben gemeinsam (§ 2058 BGB) für Nachlassverbindlichkeiten. Egal, ob es sich dabei um Beerdigungskosten oder Darlehensschulden handelt: Der Nachlass wird als Sondervermögen behandelt und die Erbengemeinschaft haftet als Gesamtschuldner, d. h., jeder Miterbe haftet für die gesamten Schulden des Erblassers. Bis zur Erbauseinandersetzung darf das Privatvermögen der einzelnen Miterben in der Regel nicht zur Schuldentilgung herangezogen werden.
Ausnahme: Wenn die Frist zur Einreichung eines Inventars (Inventarfrist) abgelaufen ist oder vorsätzlich eine unrichtige Inventarliste erstellt wurde, kann ein Nachlassgläubiger auf das private Vermögen des Miterben zugreifen, allerdings nur in Höhe der Erbquote.
Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft
Gem. § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu und jeder Miterbe ist verpflichtet, an einer erforderlichen ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken – tut er dies nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, übernimmt der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses (§ 2205 BGB).
Im Zusammenhang mit einer Erbengemeinschaft gibt es drei Arten von Verwaltung: die außerordentliche, die ordnungsgemäße und die notwendige Verwaltung.
Ordnungsgemäße Verwaltung
Alle Miterben der Erbengemeinschaft müssen dazu beitragen, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses möglich ist. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person vornehmen würde und die den Nachlass nicht wesentlich verändern. Außerdem muss diese Maßnahme erforderlich sein.
Folgende Maßnahmen sind u. a. denkbar:
Übertragung der Verwaltung auf einen oder mehrere Miterben
Abschluss von Verträgen zur Reparatur oder Erhaltung von Nachlassgegenständen
Begleichung von Nachlassschulden
Für diese Art der Verwaltung ist ein Mehrheitsbeschluss der Erben notwendig.
Wenn es keine Mehrheitsentscheidung über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung gibt, kann auch eine Minderheit der Miterben die anderen Miterben auf Zustimmung zur Durchführung dieser Maßnahmen verklagen. In einigen Fällen könnten auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Außerordentliche Verwaltung
Wenn es aber um wesentliche Veränderungen des Nachlasses geht, muss die Erbengemeinschaft einstimmig darüber abstimmen. Außerordentliche Verwaltung liegt vor, wenn diese Veränderung die Zweckbestimmung oder die Gestalt des gesamten Nachlasses entscheidend verändert (z. B. Umwandlung eines Gewerbes in ein Unternehmen einer anderen Branche).
Notverwaltung bzw. notwendige Verwaltung
Hier geht es um Maßnahmen, die notwendig sind, um Schaden am Nachlass oder einzelnen Nachlassteilen zu vermeiden. Dabei geht es um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, die sofort durchgeführt werden muss und die Mitwirkung der anderen Miterben nicht rechtzeitig möglich ist.
Somit ist der bevollmächtigte Miterbe dazu verpflichtet, diese umgehend zur Abwendung eines Schadens durchzuführen (z. B. dringende Reparaturarbeiten an Häusern, Vorgehen gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen).
Wie endet eine Erbengemeinschaft?
In der Regel endet die Erbengemeinschaft mit der Erbauseinandersetzung, d. h. die Erbschaft wird anhand der Erbquoten geteilt, veräußert und die Erbengemeinschaft dadurch beendet.
Möglich ist aber auch, dass ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, indem er seinen Anteil an einen oder mehrere Miterben verkauft. Als dritte Möglichkeit kann ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und sein Anteil wächst im Gegenzug den übrigen Miterben zu.
Dennoch kommt es vor, dass ein Erblasser in seinem Testament festgelegt hat, dass Erben einen Nachlassgegenstand dauerhaft gemeinsam besitzen sollen.
Des Weiteren kann ein Erblasser auch verfügen, dass beispielsweise eine Immobilie, deren Eigentümerin die Erbengemeinschaft wird, nicht verkauft werden darf. In diesen Fällen besteht die Erbengemeinschaft weiter und die Miterben können sich im Rahmen einer erbrechtlichen Beratung darüber informieren, wie sie diese Erbengemeinschaft verlassen können.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: Voraussetzungen und Ablauf
Grundsätzlich kann jeder Miterbe die Erbauseinandersetzung, also die Auflösung des Nachlasses, verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).
Jedoch gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz:
Wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist (§ 2204 BGB).
Wenn ein Erblasser die Erbauseinandersetzung ausgeschlossen hat (§ 2044 BGB).
Wenn die Erbquoten noch nicht festgelegt werden konnten, weil beispielsweise ein Miterbe später geboren wurde (§ 2043 BGB).
Wenn das Gläubigeraufgebot noch nicht fertiggestellt wurde, z. B. im Falle eines überschuldeten Nachlasses (§ 2045 BGB).
Wenn die Auflösung der Erbengemeinschaft rechtsmissbräuchlich wäre, z. B., falls der überlebende Ehepartner befürchten muss, sein Eigenheim zu verlieren.
Als Erstes muss der Umfang des Nachlasses ermittelt werden. Anschließend müssen alle Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass erfüllt werden (§ 2046 BGB).
Wenn es bereits Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (z. B. Schenkung) an einige Miterben gegeben hat, muss dies bei der Nachlassermittlung berücksichtigt werden.
Der Nachlassumfang hängt ebenfalls davon ab, ob Pflegeleistungen noch abgerechnet werden müssen.
Des Weiteren müssen Nachlassgegenstände an die Miterben entsprechend des Willens des Erblassers verteilt werten, Immobilien verkauft werden etc.
Oft dauert es lange, bis der Nachlass aufgeteilt ist, z. B. wenn einzelne Vermögenswerte nicht gewinnbringend verkauft werden können. In diesen Fällen ist es möglich, einen Pfandverkauf durchzuführen. Auch Immobilien können notfalls im Rahmen einer Teilungsversteigerung veräußert werden
Falls es Streitigkeiten bei der Erbauseinandersetzung gibt, sollte ein Rechtsanwalt für Erbrecht beauftragt werden.
Abschichtung und Anwachsung des Nachlasses
Neben der Erbauseinandersetzung kann der Nachlass auch im Wege einer Abschichtung, Anwachsung oder aufgrund des Verkaufs der Erbteile aufgelöst werden.
Abschichtung bedeutet, dass ein Miterbe auf seinen Erbteil verzichtet und dafür eine Abfindung erhält.
Anwachsung heißt, dass sich der Erbteil eines Miterben vergrößert, also in der Erbengemeinschaft anwächst, z. B. wenn ein Miterbe den Erbteil eines anderen Miterben kauft.
Denn auch durch einen Verkauf der Erbteile von Miterben kann eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden.
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Rechtstipps zu "Erbengemeinschaft" | Seite 6
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14.12.2023 Rechtsanwalt Bernfried Rose LL. M.„… sich mit seinen Geschwistern in einer Erbengemeinschaft wiederfindet – also eine Zwangsgemeinschaft mit viel Konfliktpotenzial, wenn es darum geht, was mit der Erbschaft geschieht und wie sie aufgeteilt werden kann.“ Weiterlesen
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21.03.2023 Rechtsanwältin Dorothee von Detten„Ansprüche & Strategien für Miterben Erbengemeinschaften entstehen häufig und sind selten konfliktfrei. Denn in dieser Zwangsgemeinschaft gehört alles allen gemeinsam. Dieses Grundprinzip klingt …“ Weiterlesen
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16.03.2023 Rechtsanwältin Dorothee von Detten„… Erbengemeinschaft mit Erben und Pflichtteilsberechtigten und der Pflichtteil begründet keine Ansprüche auf Vermögenswerte aus dem Nachlass. Wie hoch ist Ihre Pflichtteilsquote? Der Pflichtteil beträgt …“ Weiterlesen
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19.11.2023 Rechtsanwalt Marius Bischoff„Problemaufriss Wenn der Erblasser (meist eine nahestehende Person) stirbt, stehen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft - die Erben - vor der Aufgabe, die Vermögensangelegenheiten des Erblassers …“ Weiterlesen
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01.03.2023 Rechtsanwalt & Notar Ringo Grenz„… wird, erbt immer alles. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft muss diese sich gemeinsam um die Abwicklung des Nachlasses kümmern. Der Nachlass umfasst dann aber auch den Digitalen Nachlass. Damit erbt …“ Weiterlesen
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03.03.2023 Rechtsanwalt Dr. Dirk Bischoff„Erben in einer Erbengemeinschaft haben es nicht leicht. Die Kommunikation mit den Miterben verläuft katastrophal, nichts geht voran - und wenn sich etwas bewegt, dann eher in Richtung Sackgasse …“ Weiterlesen
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15.02.2023 Rechtsanwalt Holger Hesterberg„… bleibt grundsätzlich bestehen. Das Mietverhältnis wird zwischen dem Vermieter, den Mitbewohnern oder den Erben weitergeführt. Nach dem Tod des Mieters rückt der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft automatisch …“ Weiterlesen
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02.02.2023 Rechtsanwalt Hartmut Göddecke„… , liegen z. B. vor, wenn es um Immobilien geht oder falls Vermögen sich im Ausland befindet. Sind Sie Teil der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft? Benötigen Sie Hilfe bei der Regulierung …“ Weiterlesen
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30.01.2023 Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller„… verteilen möchte. Zudem kann es auch leicht zu Streitigkeiten unter den Erben kommen, wenn diese anteilig erben. Besonders bei Immobilien kann es schwierig werden, wenn es eine Erbengemeinschaft gibt …“ Weiterlesen
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27.01.2023 Rechtsanwalt Karl Reitmeier„In Teil 1 unseres Beitrags haben wir Ihnen dargelegt, was Sie als Erbe/Erbin/Erbengemeinschaft zu beachten haben im Hinblick auf Sterbeurkunden, vorhandene Versicherungen des Erblassers …“ Weiterlesen
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26.01.2023 Rechtsanwältin Kathrin Fedder-Wendt„… - oder Schenkungsteuer ermittelt werden muss oder für die Teilung einer Erbengemeinschaft oder eben für die Ermittlung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Sachverständigengutachten …“ Weiterlesen
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23.02.2023 Rechtsanwältin Kathrin Fedder-Wendt„Erbengemeinschaften sind oft streitanfällig – vor allem, wenn Geschwister miteinander geerbt haben. Die Gründe sind vielfältig: Meist sind die Vorstellungen, wie mit dem Nachlass umgegangen werden …“ Weiterlesen
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23.01.2023 Rechtsanwalt Karl Reitmeier„… , der in einer solchen Situation gewesen ist, kann das nur zu gut nachempfinden. Dennoch gibt es Punkte, die keinen Aufschub dulden, zu denen Sie als Erbe/Erbin/Erbengemeinschaft rechtlich verpflichtet …“ Weiterlesen
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03.01.2023 Rechtsanwalt Paul Reckmann Maître en droit„… Erbenstellung des Ehegatten anzutasten. Vermeidung von Streit in der Erbengemeinschaft Danach dem zweiten Erbfall zwischen den gemeinsamen Kindern eine Erbengemeinschaft besteht, die per se konfliktträchtig …“ Weiterlesen
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21.01.2023 Rechtsanwalt Hartmut Göddecke„Sie sind Teil einer Erbengemeinschaft, in der ein Erbe oder eine andere Person, die nicht Erbe ist, eine Vorsorge- und Bankvollmacht des Erblassers besitzt? Zweifeln Sie, dass diese Vollmacht gültig …“ Weiterlesen
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20.12.2022 Rechtsanwältin Neele Schröder„… , geschiedenen Ehegatten und Gläubigern bei entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu verhindern ( asset protection ). Auch sind sog. Teilungsversteigerungen wie bei einer Erbengemeinschaft …“ Weiterlesen
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01.12.2022 Rechtsanwältin Diana Wiemann-Große„… sind vor allem Pflichtteilsansprüche und bestehende Erbengemeinschaften insbesondere im Schlusserbfall, aber auch Fragen der Erbschaftsteuer. Was ist ein einfaches Berliner Testament? Dieses können …“ Weiterlesen
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28.11.2022 Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottwald„… diese eine sogenannte Erbengemeinschaft (§§ 2032ff BGB). Diese muss sich dann irgendwie auseinandersetzen, also einigen. Das ist häufig mit Streitereien verbunden. Wenn Sie Ihren Erben nicht zutrauen …“ Weiterlesen
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23.11.2022 Rechtsanwältin Dipl. jur. Julia Starke„… gar nicht überschritten, weil die Erbengemeinschaft groß ist oder weil andere Steuerbefreiungen greifen. Das Gesetz gewährt dem Steuerpflichtigen nach wie vor die Möglichkeit, einen geringeren Wert …“ Weiterlesen
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14.11.2022 Rechtsanwalt Bernfried Rose LL. M.„… , was ein Vermächtnis? Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger und rückt damit in die Stellung des Erblassers ein - gegebenenfalls gemeinsam mit anderen in einer Erbengemeinschaft. Jeder Erbe hat dann …“ Weiterlesen
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10.11.2022 Rechtsanwältin Erika von Heimburg„… . eine Erbengemeinschaft oder ein Ehepaar im Rahmen der Scheidung) über die Verwendung einer Immobilie nicht einigen können, kann jeder Miteigentümer die Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft …“ Weiterlesen