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Erbvertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Erbvertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform angefertigte Verfügung von Todes wegen, bei dem mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind.
  • Dieser wird zwischen dem Erblasser und dem bzw. den eingesetzten Erben geschlossen.
  • Der Erbvertrag kann entweder einseitig oder zweiseitig angefertigt werden.
  • Grundsätzlich ist der Erbvertrag vom Testament zu unterscheiden.
  • Diese vertragliche Vereinbarung bedarf – anders als das Testament – einer notariellen Beurkundung. Die handschriftliche Form ist nicht ausreichend.
  • Er kann nicht – wie ein Testament – jederzeit widerrufen und abgeändert werden.
  • Meist schließen unverheiratete Paare einen Erbvertrag.
  • Gesetzliche Regelungen bezüglich des Erbvertrags sind in § 1941 sowie in den §§ 2274–2302 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten.

Was ist unter einem Erbvertrag zu verstehen?

Ein Erbvertrag ist eine in Vertragsform erstellte Verfügung von Todes wegen, womit der Erblasser Erben einsetzen kann. Der Erbvertrag ist grundsätzlich vom Testament zu unterscheiden. Letzteres ist eine einseitige Erklärung des Erblassers.

Meist schließen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Erbvertrag. Verheiratete Paare schließen Erbverträge oft zeitgleich mit dem Ehevertrag.

Gesetzliche Regelungen bezüglich des Erbvertrags sind in § 1941 sowie in den §§ 2274–2302 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden.

Was unterscheidet den Erbvertrag vom Testament?

Mittels eines Erbvertrags kann die gesetzliche Erbfolge geändert werden. Dies ist unter dem Begriff gewillkürte Erbfolge bekannt. Der Erbvertrag muss – anders als ein Testament – von einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden. Dies ist in § 2276 Abs. 1 BGB geregelt. Die handschriftliche Form reicht nicht aus.

Des Weiteren müssen für den wirksamen Abschluss des Erbvertrags alle beteiligten Parteien – so auch der Erblasser persönlich – beim Notar anwesend sein, wie in § 2274 BGB definiert ist. Der Erblasser kann sich nicht von einer anderen Person vertreten lassen und muss unbeschränkt testierfähig und geschäftsfähig sein. Damit der Erbvertrag wirksam ist, muss dieser vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterzeichnet werden.

Der Vertragspartner wiederum muss nur persönlich handeln, wenn er Verfügungen im Erbvertrag trifft. Ansonsten kann er durch einen Bevollmächtigten handeln.

Welche Formen eines Erbvertrags gibt es?

Ein Erbvertrag wird entweder einseitig oder zweiseitig angefertigt.

Bei einem einseitigen Erbvertrag trifft nur eine einzige Person Verfügungen von Todes wegen. Das heißt, eine Tante setzt ihre Nichte als Alleinerbin ein. Bei einem zweiseitigen Erbvertrag sind es hingegen zwei Personen, beispielsweise beide Ehegatten, die sich gegenseitig bindend als Erben einsetzen.

Existiert hingegen kein Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Was bedeuten bindende und nichtbindende Verfügungen im Erbvertrag?

Grundsätzlich ist festzuhalten: Der Erbvertrag ist nicht bindend, sondern die darin enthaltenen vertragsmäßigen Verfügungen, wie in § 2278 BGB definiert ist. Diese vertragsmäßigen Verfügungen können sein:

  • Vermächtnisse
  • Auflagen
  • Erbeinsetzungen

Die bindenden Verfügungen zeichnet aus, dass sie nicht widerrufbar sind.

Wissenswertes zur Aufhebung bzw. zum Rücktritt vom Erbvertrag

Ein Erbvertrag kann nicht jederzeit aufgehoben werden. Eine Aufhebung des Vertrags kann laut § 2290 BGB nur durchgeführt werden, wenn die Vertragsparteien dies gemeinsam beschlossen haben. Der Abschluss und die Beurkundung des dazu nötigen Aufhebungsvertrags erfolgen – genauso wie beim Erbvertrag – durch einen Notar. Der Aufhebungsvertrag wird persönlich vom Erblasser geschlossen, die Vertretung seiner Person ist dabei nicht zulässig.

Ein Rücktritt vom Vertrag kann nur durchgeführt werden, wenn der Erblasser im Erbvertrag ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht festgelegt hat, wie in § 2293 BGB geregelt ist. Dieses Recht nimmt entweder auf den ganzen Vertrag oder auf einzelne Verfügungen Bezug. Die Erklärung des Rücktritts muss ebenfalls von einem Notar beglaubigt werden.

Gründe für den Rücktritt vom Erbvertrag liegen unter anderem vor, wenn der Vertragserbe beispielsweise

  • das Leben des Erblassers bedroht hat.
  • zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten ohne Bewährung verurteilt wurde.
  • aufgrund einer schwerwiegenden Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

Kann der Erbvertrag angefochten werden?

Der Erbvertrag kann vom Erblasser angefochten werden – jedoch nur, wenn einer der folgenden Irrtümer vorliegt:

  • Motivirrtum: Der Erblasser hat bei der Anfertigung seines Erbvertrags irrtümlich Umstände im Sinne der § 2078 Abs. 2, § 2079, § 2308 BGB angenommen, die sich letztlich nicht bewahrheiten.
  • Inhaltsirrtum: Der Erblasser ist sich der rechtlichen Tragweite seines erstellten Erbvertrags nicht bewusst gewesen.
  • Erklärungsirrtum: Es liegt ein inhaltlicher Fehler im Erbvertrag vor, den der Erblasser verschuldet hat.

Die Anfechtung muss innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes durchgeführt und darüber hinaus persönlich durch den Erblasser erklärt werden.

Die Erklärung, mit der der Vertrag angefochten wird, muss ebenfalls notariell beurkundet werden, wie in § 2282 Abs. 3 BGB geregelt ist.

Im Zuge der Anfechtung wird der Erbvertrag unwirksam. Folglich hat der Erblasser die Möglichkeit, neue Verfügungen von Todes wegen aufzusetzen.

Weitere Regelungen bezüglich des Erbvertrags

  • Der Notar nimmt den Erbvertrag nach seinem Abschluss in amtliche Verwahrung.
  • Die Vertragsparteien bekommen im Gegenzug einen sogenannten Hinterlegungsschein.
  • Mit Kosten ist unter anderem bei der Beurkundung, der amtlichen Verwahrung sowie bei der Registrierung im Zentralen Testamentsregister zu rechnen.
Foto(s): ©Pexels/Matthias Zomer

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  • 01.10.2008 Löber Steinmetz & García
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  • 29.09.2008 Löber Steinmetz & García
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  • 22.08.2008 Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.
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  • 04.01.2006 anwalt.de-Redaktion
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