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Nacktfotos nach Trennung auf Verlangen zu löschen

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Nacktaufnahmen sind in Beziehungen nicht ungewöhnlich. Nach einer Trennung muss der Ex-Partner sie aber auf Verlangen des anderen vernichten. Einen solchen Löschanspruch hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem nun veröffentlichten Urteil bestätigt.

Nur intime Aufnahmen betroffen

Aneinander geraten waren ein Mann und eine Frau wegen zahlreicher Fotos und Videos. Auf diesen war sie unbekleidet und nur teilweise bekleidet zu sehen. Außerdem fanden sich Aufnahmen vor, während und nach gemeinsamem Sex. Die Frau hatte ihm dabei auch von sich aus intime Aufnahmen geschickt. Alles geschah im Einverständnis. Als aus Liebe Streit wurde, verlangte die Frau von ihrem als Fotograf arbeitenden nunmehrigen Ex-Partner die Löschung aller Aufnahmen, die er von ihr besaß.

Ihre entsprechende Klage reduzierten die Vorinstanzen später auf intime Aufnahmen der Frau. Demnach musste der Ex-Freund nur die Aufnahmen vollständig löschen, auf denen die Frau unbekleidet war bzw. teilweise unbekleidet war – soweit ihre Brust und/oder Scham zu sehen waren –, auf denen sie lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet war sowie Aufnahmen, die sie vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr zeigten. Aufnahmen, die seine ehemalige Liebe in anderer Weise zeigten, durfte der Mann zur Erinnerung behalten, aber nicht ohne Einwilligung der Frau veröffentlichen. Das hätte der Mann, der keine Absicht zur Veröffentlichung hatte, aber gerne für alle Aufnahmen gehabt. Kunstfreiheit und Recht auf Eigentum berechtigten ihn seiner Meinung nach, die Aufnahmen behalten zu dürfen. Er erhob daher Revision gegen die Entscheidung zum BGH. Diese hatte das Oberlandesgericht Koblenz, das den Fall in der Berufung verhandelt hatte, dabei ausdrücklich zugelassen. Denn insofern hatte sich auch der BGH als höchstes Zivilgericht noch nicht mit einem solchen Löschanspruch von Nacktfotos befasst. Anerkannt war dieser bisher nur, sofern Aufnahmen ohne Einwilligung entstanden sind. Die lag beim Entstehen der Nacktfotos aber gerade vor.

Auf Veröffentlichungsabsicht kommt es nicht an

Der BGH entschied jedoch, dass auch ohne eine beabsichtigte Veröffentlichung der Schutz der Intimsphäre überwiege. Dieser Schutz folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem daraus abgeleiteten Recht am eigenen Bild. Dieses gibt einem Abgebildeten die Befugnis, über die Verwendung eines Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Veröffentlichung zu widersprechen. Darüber entscheidet jeder grundsätzlich allein.

Der Verwendung von Aufnahmen, die die Intimsphäre und insbesondere das Geschlechtsleben betreffen, zieht der BGH mit seiner Entscheidung dabei besonders enge Grenzen. Bereits die Macht eines anderen, solche Bilder immer wieder betrachten zu können, ist zu viel. Der BGH spricht dabei von einer gewissen Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, die umso größer ist, als jemand sich auf Aufnahmen entblößt. Fehlt – wie gerade nach einer Trennung – dann noch das gemeinsame Sexualleben, wird der abgebildete Ex-Partner nur noch zum Objekt des Betrachters. Im Einzelfall kommt es allerdings konkret darauf an, inwieweit jemand solche Bilder geheim halten will bzw. ursprünglich wollte. So gibt es zum Beispiel für bewusst zur Veröffentlichung angefertigte Aufnahmen wie beispielsweise zur Schau gestellte Aktfotos keinen Löschanspruch. Andernfalls ist aber von einer begrenzten Einwilligung auszugehen, dass ein Partner Nacktaufnahmen jeweils nur für die Dauer der Beziehung behalten soll (BGH, Urteil v. 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14).

Ins Internet stellen ist strafbar

Immer wieder kommt es abseits davon zu Fällen, in denen Ex-Partner Nacktaufnahmen des anderen bewusst ins Internet stellen. Die Bilder erscheinen dann in Sozialen Netzwerken, in Tauschbörsen oder besonders erniedrigend auf sogenannten Revenge-Porn-Seiten. Oft sind Rache und Enttäuschung nach dem Aus der Beziehung das Motiv für ein solches oft demütigendes Vorgehen. Wer sich so verhält, muss aber damit rechnen, sich wegen Beleidigung bzw. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen strafbar zu machen. Die vielfach vorgebrachten verletzten Gefühle reichen dabei so gut wie nie, eine solche Tat zu rechtfertigen. Stellt jemand dem anderem zudem beharrlich nach, indem er intime Details und insbesondere intime Aufnahmen im Internet veröffentlicht, ist auch eine Bestrafung wegen Nachstellung möglich. Findet dies vorwiegend im Netz statt, ist von Cyber-Stalking bzw. Cyber-Mobbing die Rede.

Manche wollen darüber hinaus, den oder die Ex mit der Veröffentlichung erpressen. Ein häufiges Ziel dabei ist eine Beziehung zwangsweise fortzuführen bzw. weiter sexuellen Kontakt zu haben. Auch dieses Vorgehen ist strafbar. Für Erpressung sieht das Strafgesetz dabei eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Zudem droht Schmerzensgeld

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann die Veröffentlichung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch ein zivilrechtliches Nachspiel haben. 25.000 Euro Schmerzensgeld musste ein Mann seiner ehemaligen Partnerin zahlen. Er hatte drei Nacktfotos mit ihrem Name, ihrer Anschrift und Telefonnummer sowie der Bemerkung „… danach!“, die auf vorherigen Geschlechtsverkehr anspielte, in eine Tauschbörse gestellt. Die Frau bekam infolgedessen sexuelle Kontaktanfragen unbekannter Männer und musste später mit ihren Kindern umziehen. Obendrein verurteilte das Landgericht Kiel den Mann, der Frau jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos im Internet zukünftig entstehen wird (Urteil v. 27.04.2006, Az.: 4 O 251/05). Denn ist etwas bekanntermaßen einmal ins Netz gelangt, lässt es sich nicht wieder einfach entfernen.

Fazit: Geht die Beziehung in die Brüche, sind intime Aufnahmen auf Verlangen des Ex-Partners zu löschen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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