Familiengeld in Bayern ab 01.09.2018

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Im Freistaat Bayern gilt ab dem 01.09.2018 das neue Bayerische Familiengeld.

Familien mit kleinen Kindern sollen finanziell kraftvoll unterstützt werden – damit sie in Bayern gut leben können und die Kinder beste Startchancen haben. Der Freistaat Bayern erkennt die Erziehungsleistung der Eltern an und dokumentiert seine Wertschätzung.

Mit dem bayerischen Familiengeld bekommen Familien mit kleinen Kindern, die zwei Jahre Familiengeld beziehen, insgesamt mehr Geld als bisher mit dem Betreuungsgeld und dem Landeserziehungsgeld zusammen. 

Gerade auch einkommensschwächere Familien mit kleinen Kindern und Familien mit mehreren Kindern sollen profitieren.

Wer bekommt das Familiengeld?

Vom bayerischen Familiengeld werden künftig alle Eltern von ein- und zweijährigen Kindern (vom 13. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats), die ab dem 1. Oktober 2015 geboren sind, profitieren.

Für ab 1. September 2017 geborene Kinder können Eltern das Familiengeld für den vollen Zeitraum von 24 Monaten erhalten. Für zwischen 1. Oktober 2015 und 31. August 2017 geborene Kinder können Eltern zwischen einem bis max. 23 Monate (immer bis zum dritten Lebensjahr) Familiengeld beziehen.

Auch bei Mehrlingen wird Familiengeld für jedes Kind gezahlt. Bei Mehrlingen wird die finanziell vorteilhafteste Förderung zugrunde gelegt (Beispiel: Bei Drillingen ist jedes Kind ein drittes, so erhalten alle drei Kinder jeweils 300 Euro Familiengeld).

Wichtig: Das Familiengeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt.

Wer hat Anspruch auf das Familiengeld?

Anspruch auf Familiengeld hat, wer

  • seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und
  • dieses Kind selbst erzieht.

„Selbst erziehen“ bedeutet nicht, dass das Kind durchgehend selbst betreut wird. Wenn der Berechtigte und das Kind zusammenleben, wird die Erziehung durch den Berechtigten selbst vermutet. Familiengeld kann auch bezogen werden, wenn das Kind eine Kindertageseinrichtung besucht.

Wie hoch ist das Familiengeld?

Die Eltern werden mit 250 Euro pro Monat und Kind unterstützt. Ab dem dritten Kind gibt es 300 Euro monatlich. Das bedeutet bei Inanspruchnahme des vollen Bezugszeitraums von zwei Jahren insgesamt 6.000 bzw. 7.200 Euro.

Wichtiger Hinweis bei Bezug von anderen Sozialleistungen:

Wird das Landespflegegeld auf Arbeitslosengeld II / ALG II / Hartz IV / Sozialhilfe angerechnet?

Diese Frage ist umstritten. Bisher (14.08.2018) vertritt die Regierung des Freistaat Bayern die Ansicht, dass es sich bei dem Familiengeld nicht um anrechenbares Einkommen handelt. Das Bundessozialministerium ist der Ansicht, dass es sich um anrechenbares Einkommen handelt. 

Daher sollten Sie bei jedem Bescheid, der Ihr Bayerisches Familiengeld als Einkommen anrechnet, vorsorglich Widerspruch erheben. Nach einem Widerspruchsbescheid dann auch die Klage zum Sozialgericht, damit diese Rechtsfrage letztlich durch die Rechtsprechung geklärt wird.

Ein Fachanwalt für Sozialrecht wird Ihnen gerne dabei helfen.

Wo kann ich den Antrag auf Bewilligung von Familiengeld stellen?

Der Freistaat Bayern macht es den bayerischen Familien so leicht wie möglich: Wer in Bayern Elterngeld beantragt und bewilligt erhalten hat, muss keinen Antrag stellen. Der Elterngeldantrag gilt zugleich auch als Antrag auf Familiengeld. Für 98 Prozent der Eltern ist damit kein weiteres Tätigwerden erforderlich.

Für alle anderen gibt es einen Antrag auf der Website des ZBFS: https://www.zbfs.bayern.de/familie/familiengeld/antrag/index.php

Beachten Sie bitte, dass ein Antrag frühestens drei Monate vor beabsichtigtem Leistungsbeginn gestellt werden muss.

Sie reichen den Antrag und alle Anlagen (als einfache Kopie) einfach per Post ein beim jeweiligen Regionalstelle des ZBFS. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website des ZBFS.

Was passiert wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sie haben die Möglichkeit Widerspruch zu erheben und anschließend eine Klage beim Sozialgericht zu erheben.

Was passiert, wenn andere Behörden das Bayerische Familiengeld auf die Höhe anderer Leistungen anrechnen wollen?

Mit der Anhörung oder dem Bescheid sollten Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen und sich über Widerspruch und Klage in dieser Situation ausführlich beraten lassen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg,

Rechtsanwalt Wecks, Fachanwalt für Sozialrecht

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