Bayerisches Familiengeld wird nicht als Einkommen angerechnet

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In Bayern wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Familiengeld gezahlt.

Seit 01.08.2018 wurde das Familiengeld bei Hartz IV (SGB II) als Einkommen angerechnet. Die lange erwartete und am 31.05.2019 verkündete Gesetzesänderung führt zu rückwirkenden Nachzahlungen. Zudem ist künftig klar, dass das Familiengeld nicht als Einkommen anzurechnen ist.

Mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) konnte die bayerische Staatsregierung Anfang des Jahres eine Einigung über die Anrechnungsfreiheit des Bayerischen Familiengeldes auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV“) erzielen. Dazu wurde das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) um eine geringfügige Formulierung ergänzt.

Die entsprechende Ergänzung des BayFamGG wurde am 5. Februar 2019 vom Bayerischen Kabinett beschlossen, am 16. Mai 2019 vom Bayerischen Landtag verabschiedet und am 31. Mai 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. 

Das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A), wird wie folgt geändert:

  1. In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „erzieht“ die Wörter „und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt“ eingefügt.

Damit stellt der bayerische Gesetzgeber klar, dass nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 bay. Familiengeldgesetz Anspruch auf Familiengeld, wer

  1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat,
      
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und
      
  3. dieses Kind selbst erzieht und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt.

Das Bay. Familiengeldgesetz kennt noch einige Ausnahmen, die nicht Gegenstand dieses Rechtstipps sind.

Der Bund hat entschieden, zurückliegende Bescheide erst nach der Bekanntmachung der gesetzlichen Änderung am 31. Mai 2019 zu korrigieren. Die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit als Grundsicherungsträger hat die unter Aufsicht des Bundes stehenden Jobcenter mit Datum vom 03. Juni 2019 angewiesen, die betroffenen Bescheide rückwirkend zu ändern und damit auch die Nachzahlungen der bisher gekürzten Grundsicherungsleistungen zu veranlassen. 

Was können Sie tun?

Schreiben Sie Ihrem Jobcenter, wann Sie die Nachzahlung des Familiengeldes bekommen und setzten eine Frist von etwa vier Wochen.

Wenn Sie keine Antwort erhalten, lassen Sie von einem Fachanwalt prüfen, ob Sie bereits eine Untätigkeitsklage erheben können.

Wenn Sie gegen die Anrechnung des Familiengeldes bereits Widerspruch erhoben haben, sollten Sie ebenfalls die Widerspruchsstelle zur Erledigung auffordern und ggfs. eine Untätigkeitsklage ankündigen.

Wenn Sie bereits Klage erhoben haben und wegen der absehbaren Rechtsänderung dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt haben, sollten Sie dem Gericht schreiben und auf die Rechtsänderung vom 31.05.2019 hinweisen, das Ruhen widerrufen und das Gericht zur Entscheidung auffordern.

In vielen Fällen erhalten Sie dann zügig den Änderungsbescheid und die Ihnen zustehende Nachzahlung.

Die Verfahrenskosten lassen sich über eine Rechtsschutzversicherung oder über die Prozesskostenhilfe finanzieren, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg,

Rechtsanwalt Wecks, Fachanwalt für Sozialrecht

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