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Fehlende Ganztagsbetreuung: Verlängerter Unterhaltsanspruch?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Sind die Eltern nicht verheiratet, kann die Mutter vom Vater des Kindes für drei Jahre Unterhalt nach § 1615l II 2, 3 BGB verlangen, sofern eine Erwerbstätigkeit wegen Betreuung des Kindes nicht verlangt werden kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass über die drei Jahre hinaus aber kein Unterhalt mehr verlangt werden kann, wenn der Kindergarten am Wohnsitz der Mutter keine Ganztagsbetreuung des Kindes anbietet.

Eine Mutter verlangte vom Vater ihres unehelich geborenen Kindes gerichtlich Unterhalt, obwohl der Sohn bereits über drei Jahre alt war. Sie erklärte den verlängerten Bedarf mit der fehlenden Ganztagsbetreuung im Kindergarten auf dem Land, weshalb sie sich nicht um eine Erwerbstätigkeit kümmern könne. Da die Frau erst vor Kurzem umgezogen war, lehnte der Vater weitere Zahlungen ab. Immerhin könne sie wieder in die nahegelegene Stadt zurückziehen oder zumindest von den dortigen Betreuungsmöglichkeiten Gebrauch machen.

Das OLG lehnte einen verlängerten Unterhaltsanspruch der Mutter ab. Immerhin war sie aus persönlichen Gründen aufs Land gezogen und nicht, um dort einer Beschäftigung nachzugehen, um selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die negative Folge, dass es dort keine Ganztagsbetreuung des Kindes gibt, fällt somit nicht in den Verantwortungsbereich des Vaters, sodass er nicht länger als die in § 1615l II 3 BGB vorgeschriebenen drei Jahre Unterhalt leisten muss.

Die Mutter könnte vielmehr die Betreuungsmöglichkeiten in der nicht weit entfernten Stadt in Anspruch nehmen oder den dort lebenden Vater zeitweise auf das Kind aufpassen lassen. Das wiederum würde dem Kindeswohl entsprechen, das regen Kontakt mit beiden Elternteilen hätte. Die fehlende Ganztagsbetreuung des Kindes berechtigt daher nicht zu einem verlängerten Unterhaltsanspruch.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 14.07.2011, Az.: 14 UF 49/11)

(VOI)

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