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Geldauflage wegen unerlaubten Erwerbs von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 18.05.2016, Aktenzeichen 1033 Ds 387 Js 175772/15 jug, einen 21-jährigen Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport nach Jugendstrafrecht zu einer Geldauflage von 400 Euro an einen gemeinnützigen Verein für Drogenabhängige und zu fünf Drogenberatungsgesprächen verurteilt.

Im vorliegenden Fall kaufte der Angeklagte im November 2014 von einem Bekannten 4 Ampullen à 10 ml Testosteron Enantat mit 190 mg/ml und 5.472 mg des freien Wirkstoffes Testosteron, 3 Ampullen à 10 ml Nandrolon Decanoat mit 185 mg/ml Nandrolon Decanoat und 3.552 mg des freien Wirkstoffes Nandrolon und 6mg/ml Testosteron Enantat und 129 mg des freien Wirkstoffes Testosteron und 50 Tabletten Tamoxifen a` 16mg mit 800 mg des freien Wirkstoffes Tamoxifen.

Diese Arzneimittel sind zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Fitness- und Kraftsportbereich und damit zu Dopingzwecken im Sport geeignet. Der Angeklagte verwendete die Arzneimittel nur für den Eigenkonsum. Er hat von dem Verkäufer die Arzneimittel ohne Dosierungsempfehlungen bekommen. Diese musste er selbst recherchieren.

Vor Gericht gab der Angeklagte an, dass er die Produkte über einen längeren Zeitraum nehmen wollte, dies jedoch wegen Atembeschwerden und Herzstechen nicht machte. Stattdessen entsorgte er die Produkte. Weiterhin gab er an, dass er auch noch eine Nervenschädigung bekommen habe. Zudem würde er aufgrund der Medikamente an Blasenproblemen leiden.

Der Angeklagte trainiert regelmäßig und macht seit 2016 eine Ausbildung zum Sport- und Fitness Kaufmann. Zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass er bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem leide er, so das Gericht, nach wie vor unter den körperlichen Nebenwirkungen der Anabolikaeinnahme. Zudem habe der Angeklagte die Anabolikaeinnahme aus eigenem Antrieb eingestellt.

Das Gericht hat Jugendstrafrecht angewendet, da es davon überzeugt ist, dass bei dem zur Tatzeit 20-Jährigen noch Reifeverzögerungen vorlagen.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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