Gestaltungsspielraum für Rechtsanwälte: Versorgungsausgleich oder Zugewinn?

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Mit Beschluss des BGH vom 5.10.2011, Az.: XII ZB 55/10 hat das oberste Zivilgericht entschieden, dass das Kapitalwahlrecht einer Lebensversicherung noch bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens ausgeübt werden kann.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH ein gefahrträchtiges Pflaster für Anwälte und deren Mandanten geschaffen, die ein Scheidungsverfahren durchführen.

Denn wenn mit Abschluss einer notariellen Vereinbarung der Zugewinn abschließend und verbindlich geregelt werden soll, so ist das Kapitalwahlrecht einer Lebensversicherung zu berücksichtigen. Wenn dies nicht erfolgt ist, besteht die Gefahr oder auch die Möglichkeit, in laufenden Scheidungsverfahren die Lebensversicherung als Rentenversicherung fortzuführen und den Ehepartner daran nicht mehr teilhaben zu lassen.


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