„Goldrapper“:Urheberrechtliche Zulässigkeit der Übernahme kurzer Musiksequenzen als Hintergrund-Loops

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BGH, PM Nr. 63 vom 16.04.2015

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16.04.2015 (Az. I ZR 225/12) das zuvor vom OLG Hamburg bestätigte Verbot der Verbreitung bestimmter Aufnahmen des Rappers Bushido nunmehr aufgehoben. Das Verbot war bezüglich Aufnahmen verhängt worden, die Musikstücke der französischen Musikgruppe Dark Sanctuary enthielten und damit deren Urheberrechte verletzten. Nach Ansicht des Gerichts ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese kurzen Musiksequenzen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Geklagt hatten Mitglieder der französischen Gothic-Band Dark Sanctuary, die im Zeitraum 1999-2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hatten. Beklagter ist der unter dem Künstlername Bushido auftretende Rapper. Dieser habe nach Behauptung der Kläger in 13 seiner Rapstücke durchschnittlich 10 Sekunden lange Musikausschnitte aus Originalaufnahmen der Band verwendet. Diese Musikstücke seien ohne Übernahme des Textes elektronisch kopiert (gesampelt) worden und als ständig wiederholende Tonschleife (Loops) mit unterlegtem Beat verbunden worden. Hierauf habe der Rapper dann seinen Sprechgesang aufgenommen.

Die Kläger sehen ihre Urheberrechte verletzt und machen u.a. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Dabei beruft sich der Kläger zu 1) auf seine Rechte als Komponist, die übrigen Kläger machen Rechte als Textdichter geltend.

Die Vorinstanzen gaben der Klage weitgehend statt. Das Oberlandesgericht hatte die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der gegenständlichen Musiksequenzen unter Zuhilfenahme eines Sachverständigengutachtens der Parteien bejaht und folglich angenommen, dass in der Verwendung eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist.

Der BGH hat das Urteil des OLG nunmehr aufgehoben. Bezüglich der von den Klägern als Textdichter geltend gemachten Ansprüche wies er die Klage ab und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage des Klägers zu 1) zurück an das OLG.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Kläger, die sich allein auf ihre Rechte als Textdichter berufen hatten, gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche haben. Dieser hatte lediglich Abschnitte der Musik verwendet, nicht des jeweiligen Textes, weshalb hier kein Eingriff in die Urheberrechte gegeben sei.

Aber auch hinsichtlich der Klage des Komponisten sei bisher nicht ausreichend dargelegt worden, dass die Musikstücke urheberrechtlichen Schutz genießen. So sei nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die erforderliche schöpferische Eigenart der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Ohne Heranziehung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen hätte das OLG die Schutzfähigkeit nicht annehmen dürfen.

Der BGH legt damit die Hürde für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von kurzen Tonfolgen höher und verlangt eine fundierte Darlegung der objektiven Merkmale, die einen urheberrechtlichen Schutz begründen. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis das OLG nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens kommt.

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Rechtsanwältin Scharfenberg

Fachanwältin für Urheber- u. Medienrecht


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