Haben Sie auch eine Klage vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten?

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir liegen hier in der Kanzlei mehrere Fälle vor, in denen sich Betroffene mit Unterstützung meiner Kanzlei gegen eine Vertragsstrafenforderung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Wehr gesetzt hatten. In einem der mir vorliegenden Fälle hat der Verein nunmehr eine Klage eingereicht. Wenn Sie auch eine Vertragsstrafe an den Verein zahlen sollen, unterstütze ich gern auch Sie. Im folgenden Beitrag erläutere ich die Hintergründe der mir vorliegenden Fälle und die nunmehr vorliegende Klage:

Rückblende 1: Zum Vorgehen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. gegen Wettbewerbsverstöße: 


Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hatte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen eine Abmahnung ausgesprochen. Zu dieser Zeit war der Verein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen und somit berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Themen der entsprechenden Abmahnverfahren waren in den hier in der Kanzlei vorliegenden Fällen unter anderem:


  • Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung,
  • fehlende Angaben zur Nährwertdeklaration und zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer,
  • fehlende Hinweise auf Allergene, insbesondere Sulfite und
  • Werbung mit einer Garantie ohne ergänzende Informationen zu der beworbenen Garantie

Rückblende 2: Zum Vorgehen des Vereins bei Verstößen gegen abgegebene Unterlassungserklärungen (Vertragsstrafenforderungen):


Mir liegen inzwischen mehrere Fälle vor, in denen Betroffene nach einer Abmahnung des Vereins eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatten und nunmehr wegen Verstößen gegen die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen Vertragsstrafe zahlen sollen. Über diese Fälle hatte ich hier bereits berichtet, zuletzt mit dem folgenden Beitrag:


Erneut: Vertragsstrafenforderung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.


Rückblende 3: Die Betroffenen wehren sich gegen die Vertragsstrafenforderungen 


Die Berechtigung der Zahlungsforderungen des Vereins unterliegt nach meiner Auffassung Zweifeln. Der Verein war zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Vertragsstrafenforderungen nämlich nicht mehr in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Dies ist auch aktuell noch so (Stand: 18.10.2023). Und damit stellt sich natürlich die Frage: Kann der Verein trotzdem noch Vertragsstrafen aus alten Unterlassungserklärungen fordern?


Zwischenergebnis zuletzt: der Verein meint ja, ich habe so meine Zweifel.


Ob die Vertragsstrafenforderungen des Vereins berechtigt sind oder nicht, das wird nun gerichtlich geklärt. In einem der mir vorliegenden Fälle hat der Verein nämlich eine Klage eingereicht.


Ausblick: Worum es vor Gericht gehen wird


In dem mir vorliegenden Fall wird es vor Gericht insbesondere um die beiden folgenden Fragen gehen:


  • Kann die Vertragsstrafenforderung wegen Rechtsmissbrauch zurückgewiesen werden?
  • Kann die gegenüber dem Verein abgegebene Unterlassungserklärung gekündigt werden?

Ich persönlich halte das Vorgehen des Vereins für problematisch: Der Verein war zwar mal in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen. Er ist aus dieser Liste jedoch ausgeschieden und hat bislang offenbar auch nicht wieder beantragt, in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen zu werden. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 26.09.1996 zum Az. I ZR 265/95 - Altunterwerfung I – klargestellt, dass ein Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wenn die Sachbefugnis des Gläubigers hinsichtlich eines zugrunde liegenden gesetzlichen UWG-Unterlassungsanspruchs entfallen ist. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass die Berufung auf eine vom Schuldner nicht rechtzeitig gekündigte Unterwerfungserklärung ausnahmsweise eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, wenn der Gläubiger offensichtlich nicht mehr sachbefugt ist. In dem mir vorliegenden Klageverfahren wird es darum gehen, ob diese Erwägungen auf die Vertragsstrafenforderungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. übertragen werden können.


Und dann ist da natürlich noch die Frage nach der Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe. In den hier vorliegenden Fällen erscheinen mir die geforderten Vertragsstrafenbeträge gelinde gesagt recht sportlich. Auch diese Frage wäre unter Umständen zu klären.


Sie sollen auch Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen?


Wenn Sie eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen sollen und sich gegen die Forderung zur Wehr setzen wollen, unterstütze ich gern auch Sie. 


Meine Empfehlungen:


  1. Prüfen Sie zunächst den fraglichen Sachverhalt.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Prüfung keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene, die eine Abmahnung erhalten haben oder eine Vertragsstrafe zahlen sollen. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


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Wenn Sie auch eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen sollen:


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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

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